Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Sobald eine Frau an der Medizinischen Universität beschäftigt wird, ist der/die OE-Leiter/in verpflichtet die Arbeitsplätze auf potenzielle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern zu überprüfen. Das Mutterschutzgesetz (MSchG) sieht konkrete Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor, die gewährleisten sollen, dass keine Gefährdung für die Mutter oder das ungeborene Kind am Arbeitsplatz besteht. Dies umfasst beispielsweise:
- Arbeitszeit: Keine Überstunden (max. 9h/Tag, 40h/Woche), keine Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Biologische Arbeitsstoffe: Keine Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2-4
- Erhöhte Unfallgefahr: Keine Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr wie z. B. Arbeiten auf Leitern oder Podesten, mit spitzen und schneidenden Materialien
- Klima und Lärm: Keine Arbeiten unter der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm (> 85 dB)
- Schwere Lasten und langes Stehen: Kein Heben und Tragen schwerer Lasten (regelmäßig > 5 kg, gelegentlich > 10 kg), keine Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden
- Berufskrankheit: Keine Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit gegeben ist, wie z. B. durch Umgang mit tierischen oder menschlichen Körperflüssigkeiten, mit Labortieren oder aufgrund Patientenkontakts
- Strahlung: Keine Arbeiten mit gesundheitsgefährdender Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung oder Radioaktivität) und elektromagnetischen Feldern
- Abfallentsorgung und Reinigung: Kein Umgang mit (potentiell) infektiösem Müll, Abfallentsorgung, keine Toilettenreinigung
- Gesundheitsgefährdende Stoffe: Keine Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (Gifte, CMR-Stoffe, ätzende Stoffe und brennbare Flüssigkeiten)
Weitere Infos stehen Ihnen in unserem Intranet zur Verfügung.