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Der Universitätsrat

Der Universitätsrat hat als Kontrollorgan der Universität und als Bindeglied von Ministerium und Universität gemäß UG 2002 folgende Hauptaufgaben (Auswahl):

  • Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats
  • Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors
  • Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors und Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats
  • Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren
  • Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Rektorat 
  • Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren
  • Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission
  • Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften
  • Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister
  • Jährliche Berichtspflicht sowie unverzügliche Berichtspflicht bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
  • Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats 

Die vollständige Aufgabenliste und Regelung der Mitgliedschaft.