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Informationen für Beamtinnen und Beamte
Abrechnung des Monatsbezuges
Bundespensionskasse
Datenschutz
Dienstpass
Dienstreisen
Einsicht in die Entgeltnachweise
Freistellung
Jahreslohnzettel
Kinderzuschuss
Kollegiengeld
Krankheit, Krankmeldung
Lehrzulage
Karrieregespräch
Nebenbeschäftigung
Nebentätigkeit bei BeamtInnen
Beamtenpension
Pension (Ruhegenuss)
Ruhegenussvordienstzeiten (Nachkauf)


Abrechnung des Monatsbezuges

Der Monatsbezug wird monatlich zum 1. des Monats im Voraus ausbezahlt. Die Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden vierteljährlich ausbezahlt (März, Juni, September, Dezember). Die Abrechnung erfolgt ca. Mitte des Vormonats.

Gehaltstabellen für BeamtInnen

Merkblatt für BezugsempfängerInnen (Stand 2014, Bundesministerium für Finanzen)
Das Merkblatt für BezugsempfängerInnen enthält folgende Erläuterungen und weiterführende Informationen:
• Aufbau des PM-SAP Entgeltnachweises
• Stammdaten
• Bezugsbestandteile
• Abzugsbestandteile
• Erläuterungen zu den Lohnarten


Bundespensionskasse

Der Dienstgeber Bund zahlt für Sie 0,75 % der Bemessungsgrundlage (= alle Geldleistungen, für die Pensionsbeiträge gezahlt werden), in die Pensionskasse ein. Sie können bis zu 0,75% (max. 1000 Euro jährlich) dazuzahlen. Bitte verwenden Sie hierfür folgende Formulare: Erklärung zur Leistung von Eigenbeiträgen sowie, sofern zutreffend, Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer - die Personalnummer erhalten Sie von Mag.a Anita Gürtler, DW 71091

Merkblatt "Die Bundespensionskasse" (Stand 2014, Bundesministerium für Finanzen)


Datenschutz

Datenschutz als Grundrecht, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, ist der Universität Innsbruck ein wichtiges Anliegen.

Ab 25. Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Zum gleichen Zeitpunkt tritt in Österreich das neue Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) in Kraft.

Weiterführende Informationen:
Den gesamten Text der (EU) DSGVO 2016/679 finden Sie auf EUR-Lex unter www.eur-lex.europa.eu.
Den gesamten Text des DSG in der Fassung vom 25. Mai 2018 finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at .
Ebenfalls Informationen zum Datenschutz sind darüber hinaus auf der Webseite der Datenschutzbehörde unter www.dsb.gv.at verfügbar.

Spezifische datenschutzrelevante Informationen:

Als betroffene Person werden Sie durch das Bundeskanzleramt Abt. I/7 - wie in der EU Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen - über die Verarbeitungstätigkeiten für das IT-Personalmanagement des Bundes (inkl. Verfahrenszugänge) und das Pensionskonto Öffentlicher Dienst informiert.


Datenschutzerklärung mit Informationen zu den Verarbeitungstätigkeiten und Ihren Rechten als betroffene Person

Datenschutz-Verantwortlicher an der Medizinischen Universität Innsbruck:
Dr.iur. Bernhard Sebastian Innerhofer, Datenschutzkoordinator.


Dienstpass

Ein Dienstpass wird ausschließlich in begründeten Fällen für dienstliche Reisen ins Ausland, im Auftrag der Medizinischen Universität oder des Bundesministeriums, für MitarbeiterInnen der Universität ausgestellt.

Antrag auf Ausstellung eines Dienstpasses und dazugehörige Erläuterungen


Dienstreisen

Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt, und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt.
Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten eine Reisekostenvergütung laut Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955) StF: BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. Nr. 223/1956 (DFB).


Entgeltbelege/Jahreslohnzettel

Das Amt der Universität hat für alle aktiven Beamten/innen der MUI einen Zugang zum ESS-Serviceportal Bund eingerichtet. Im "Portal Austria" finden Sie Ihre monatlichen Bezugszettel, Ihre Jahreslohnzettel, die aufgewerteten Pensionsbeitragsgrundlagen sowie Angaben zur Reisekostenvergütung, zu Ihrem Besoldungsdienstalter etc.

Zugang zum Portal Austria: www.portal.at. Das notwendige Passwort erhalten Sie von Mag.a Gürtler unter 71091.


Freistellung

Anträge auf Freistellung sind nur für das wissenschaftliche Personal für Forschungszwecke z.Bsp. Tagungen oder Forschungsaufenthalte, und für Tätigkeiten im Rahmen der Lehre möglich. Anträge auf Freistellung für Forschungs - bzw. Lehrzwecke bis zu 1 Monat sowie Freistellung für ärztliche Weiterbildung bis zu 1 Monat sind vor der Teilnahme einzubringen;

Anträge auf Freistellung über 1 Monat sind mittels folgender Formulare im Dienstweg einzubringen:

Antrag auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (länger als ein Monat)

Antrag auf Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge (länger als ein Monat)

Alle MitarbeiterInnen können (bei Vorliegen der Voraussetzungen) eine Pflegefreistellung beantragen .


Kinderzuschuss

Nach rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung am Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag. Der Familienbeihilfenbescheid des Finanzamtes ist vorzulegen bzw. nachzureichen.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist für einen Weiterbezug des Kinderzuschusses die regelmäßige Vorlage des Familienbeihilfenbescheides des Finanzamtes erforderlich.

Antrag auf Kinderzuschuss


Kollegiengeld

Die Auszahlung des Kollegiengeldes erfolgt jeweils Ende des Semesters mit der Gehaltsauszahlung, im März und im Juli/August. Kollegiengeld wird ab mindestens 3 Semesterwochenstunden (SWS) Lehrtätigkeit abgegolten, bis zu max. 10 SWS (Univ.-Doz.) bzw. 12 SWS (Univ.-Prof.). Es sind mindestens 6 SWS im Studienjahr notwendig für die Auszahlung (Durchschnitt wird berechnet).


Krankheit, Krankmeldung

Meldung über Erkrankungen und Dienstantritt nach Erkrankung müssen dem Amt mittels Formular gemeldet werden.

Formular Erkrankung

Formular Dienstantritt nach Erkrankung

Ab einer Dauer der Dienstverhinderung durch Erkrankung von 182 Kalendertagen wird der Monatsbezug um 20% gekürzt, d.h. ab dem 182. Tag der Erkrankung gebührt nur mehr 80% des Monatsbezuges.


Lehrzulage

Wird monatlich mit dem Monatsbezug an Univ.-Ass. ausbezahlt. Mit der Lehrzulage werden 2 Semesterwochenstunden (SWS) Lehrtätigkeit lit. a abgegolten. Es sind 4 SWS im Studienjahr notwendig, durchschnittlich 2 Stunden/Semester werden mindestens ausgezahlt.

Die Lehrzulage beträgt ab 01.01.2018: € 415,80

Die Kollegienabgeltung beträgt für das Studienjahr 2017/2018:
€ 152,02 / weitere Semesterwochenstunde


Karrieregespräch

Informationen und Leitfaden


Nebenbeschäftigung

Ist jede Tätigkeit außerhalb der Universität Innsbruck und ist meldepflichtig. Bitte beachten Sie die Meldung einer Nebenbeschäftigung.


Nebentätigkeit bei BeamtInnen

Die Nebentätigkeit stellt eine jederzeit vom Auftraggeber oder dem/der Auftragnehmer/in ohne Angabe von Gründen widerrufbare qualitative und quantitative Mehrleistung dar.
Für die Abrechnung von Nebentätigkeiten schicken Sie uns bitte die Nebentätigkeitsvereinbarung gemeinsam mit Anweisung von Entgelt für Nebentätigkeiten .


Pension für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Das Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten wird zunehmend mit dem allgemeinen Pensionsrecht der Erwerbstätigen in der Privatwirtschaft und den Vertragsbediensteten zusammengeführt (harmonisiert).
• Bei Beamtinnen und Beamten, die ab 1976 geboren oder die ab 2005 ernannt worden sind, wird die Pension nach den gleichen Vorschriften wie bei den Vertragsbediensteten berechnet.
• Beamtinnen und Beamte, die zwischen 1955 und 1975 geboren sind, und bereits vor 2005 pragmatisiert wurden, unterliegen der sogenannten Parallelrechnung (ein Teil der Pension gebührt – im Ausmaß abhängig von der Dauer der Dienstzeit vor 2005 – nach dem alten Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten und der andere Teil nach dem allgemeinen Pensionsrecht).
Auf vor 1955 geborene Beamtinnen und Beamte ist ausschließlich das alte Beamten-Pensionsrecht anzuwenden.
Weitere Informationen zur Beamtenpension finden Sie unter "Die Beamtenpension 2018"


Pension (Ruhegenuss)

Für die Pensionsberechnung und -auszahlung für die BeamtInnen ist das Pensionsservice der BVA zuständig.
(Hinweis: Berechnungen ausschl. nach erfolgter Pensionierung).


Pensionsberechnung vor Pensionierung bei Möglichkeit eines vorzeitigen Pensionsantrittes (keine amtswegige Pensionierung):
Pensionsberatungsstelle des Bundeskanzleramtes

Antragsblatt für die Berechnung des voraussichtlichen Brutto-Ruhebezuges (zu senden an die Pensionsberatungsstelle)(Hinweis: Angabe von 2 Stichtagen möglich, z.B. Stichtag des vorzeitigen Pensionsantrittes und Stichtag der amtswegigen Pensionierung zum Vergleich)

Mit diesem Pensionsantrittsrechner können sich Beamtinnen und Beamte durch Eingabe ihres Geburtsdatums darüber informieren, welche Pensionsantrittsvarianten zu welchem Datum für Sie infrage kommen: https://diresy.bka.gv.at/index.php/Spezial:SpecialPensber


Ruhegenussvordienstzeiten (Nachkauf)

Für den nachträglichen Nachkauf von von der Berechnung ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (Schul- und Studienzeiten) wenden Sie sich bitte an Mag.a Gürtler, DW 71091.



Wichtige Links


Ärztekammer für Tirol:
Tel: +43 (0)512 52058-0
http://www.aektirol.at/


BVA (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter):
Meinhardstrasse 1, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0)512/59797-0
Fax: +43 (0)512/59797-2
http://www.bva.at/