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Exmatrikulation

Was ist eine Exmatrikulation?

Unter dem Begriff Exmatrikulation versteht man die Erlöschung der Zulassung zum Studium.

Welche Exmatrikulationsgründe gibt es?

1. Abmeldung vom Studium
Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Ausgefülltes Meldungsblatt
  • Gültiges Reisedokument
  • Studierendenausweis
    Aufgrund der Identitätsfeststellung müssen Sie persönlich während der Parteienverkehrszeiten vorsprechen.

2. Unterlassung der Fortsetzungsmeldung. Gründe dafür können sein, dass

  • der ÖH- bzw. ein allfälliger Studienbeitrag nicht bzw. nicht vollständig in der entsprechenden Zulassungsfrist entrichtet wurde oder
  • der ÖH- bzw. ein allfälliger Studienbeitrag an einer anderen Universität bezahlt, jedoch die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht gemeldet wurde.

3. Mindeststudienleistung gemäß § 59a UG wurde nicht erbracht (gilt für jene Studierenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen wurden). Studienanfänger/innen, die ab dem WS 2022/23 ein neues Bachelor- oder Diplomstudium belegen, müssen innerhalb von vier Semestern Studienleistungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten erbringen. Gelingt das nicht, erlischt die Zulassung für das betroffene Studium. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Studienjahren kann neuerlich die Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität beantragt werden. Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die festgelegten vier Semester nicht einzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG. Bei Unklarheiten zu den Studienleistungen bitte rechtzeitig die Abteilung Lehr- und Studienorganisation kontaktieren.

4. Negative Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung einer für das Studium vorgeschriebenen Prüfung, wenn diese Prüfung nicht gemäß § 79 Abs. 1 UG aufgehoben worden ist.

5. Teilstudium wurde im Falle der befristeten Zulassung im Befristungsausmaß absolviert (bspw. Teilnahme an universitären Mobilitätsprogrammen – ERASMUS)

6. Abschluss des Studiums durch positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung im Studium.

7. Nichterfüllung der Auflagen bei bedingt auflösend, befristet ausgestellter Zulassungsbescheide (Auftragen von Ergänzungsprüfungen oder Vorlage von Unterlagen, die aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unverschuldet nicht zeitnah beigebracht werden können).

8. Handlung oder Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen.