Studienplatzvergabe
Kontingentregelung
Zahnmedizin
Für das Diplomstudium Zahnmedizin stehen 40 Plätze zur Verfügung.
Die Studienplätze werden an jene Studienwerber*innen vergeben, die aufgrund ihres beim Aufnahmetest „MedAT-Z“ erlangten Gesamtwerts einen Platz unter den Besten 40 erreicht haben. Die Kontingentregelung ist auf das Diplomstudium Zahnmedizin nicht anzuwenden.
Humanmedizin
An der Medizinischen Universität Innsbruck stehen für das Diplomstudium Humanmedizin 370 Plätze zur Verfügung.
Die Studienplätze werden an jene Studienwerber*innen vergeben, die aufgrund ihres beim Aufnahmetest „MedAT-H“ erlangten Gesamtwerts einen Platz unter den Besten innerhalb der zutreffenden Quote erreicht haben, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- Mindestens 75 % der verfügbaren Studienplätze stehen Personen zur Verfügung, die ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben bzw. ein Reifezeugnis besitzen, welches einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt ist.
- Mindestens 95 % der verfügbaren Studienplätze sind EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten.
- An Studienwerber*innen, die dem Kontingent „Nicht-EU“ zugeordnet sind, können maximal 5 % der verfügbaren Studienplätze vergeben werden. Voraussetzung ist, dass sie einen Platz unter den Besten erreichen.
Im Zuge der Onlineanmeldung zum Aufnahmeverfahren Humanmedizin muss die zutreffende Quote angegeben werden.
AT-Quote
EU-Quote
Nicht EU-Quote
Ermittlung des für Sie maßgeblichen "Kontingents"
Um die Vergabe der Studienplätze unter Berücksichtigung dieser gesetzlich vorgesehenen Rahmenbedingungen vornehmen zu können, haben die Studienwerber*innen bereits im Zuge der Internet-Anmeldung zum Aufnahmeverfahren MedAT-H die erforderlichen Daten bekannt zu geben.
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dem Vorliegen der aus den Ergebnissen des Aufnahmeverfahrens erstellten Rangliste zuerst auf Basis der im Zuge der Internet-Anmeldung bekannt gegebenen Informationen der Studienwerber*innen. Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium jedoch eine andere als die von den Studienwerber*innen angegebene Zuordnung rechtlich geboten ist (weil z.B. das Kriterium „Österreichisches Reifezeugnis bzw. „gleichgestelltes“ Reifezeugnis“ nicht nachgewiesen werden kann), wird die Rangliste für die Vergabe der Studienplätze entsprechend modifiziert.
"Österreich-Kontingent"
Personen, die ein österreichisches bzw. gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen
Das sogenannte „Österreich-Kontingent“ ist all jenen Personen vorbehalten, die – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben bzw. ein Reifezeugnis besitzen, welches einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt ist.
Als mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt gelten insbesondere Reifezeugnisse von Angehörigen der in der Personengruppenverordnung genannten Personengruppen.
Personen mit einem Reifezeugnis aus Südtirol, Liechtenstein und Luxemburg gehören dem "Österreich-Kontingent" an.
Ergänzende Erläuterung:
Keine österreichischen Reifezeugnisse sind insbesondere Studienberechtigungsprüfungszeugnisse für die Studienrichtungsgruppe der Medizinischen Studien iSv § 64a UG (BGBl. I Nr. 120/2002, idgF) oder Urkunden über den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Die Bestimmung des § 71c Abs. 5 letzter Satz UG (BGBl. I Nr. 120/2002, idgF) ist zu beachten!
"EU-Kontingent"
EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen, die ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen
Das sogenannte „EU-Kontingent“ ist EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis in- oder außerhalb der EU, jedoch nicht in Österreich, erworben haben und deren Reifezeugnis einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis auch nicht gleichgestellt ist (vgl. „Österreich-Kontingent“).
Dies gilt z.B. für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.
Ergänzende Erläuterung:
Auch z.B. für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. für EU-Bürger*innen die ein Studienberechtigungsprüfungszeugnis iSv § 64a UG (BGBl. I Nr. 120/2002, idgF) für die Studienrichtungsgruppe der Medizinischen Studien besitzen, oder z.B. für Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nach Abschluss der Fachhochschulreife bzw. der fachgebundenen Hochschulreife, über den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verfügen (z.B. Bachelorstudium), gilt das EU-Kontingent.
Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit EU-Bürger*innen gleichgestellt:
- EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen
- Begünstigte Drittstaatsangehörige“, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich,
- „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
- Türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsabkommens EWG – Türkei, wenn sie
- ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
- die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.
Sollte (auch) die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant (vgl. „Österreich-Kontingent“).
Ebenso fallen EU-Bürger*innen, „begünstigte Drittstaatsangehörige“ und vom Assoziationsabkommen EWG – Türkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Verträge (Liechtenstein, Luxemburg) als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt gilt, wiederum in das Österreich-Kontingent. Liechtensteinische Staatsangehörige mit einem Reifezeugnis aus Österreich oder aus Liechtenstein sind ebenfalls dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen (vgl. „Österreich-Kontingent“).
"Nicht-EU-Kontingent"
Drittstaatsangehörige, die ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen
In das sogenannte „Nicht-EU-Kontingent“ fallen jene Studienwerber*innen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen („Drittstaatsangehörige/r“) und EU-Bürger*innen im Hinblick auf den Studienzugang auch nicht gleichgestellt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen.
Sollte jedoch auf den/die Studienwerber*in die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant (vgl. „Österreich-Kontingent“).