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FAQ - Rechtliche Prüfung von Forschungsverträgen

Welche Serviceeinrichtungen unterstützen die Forscher:innen an der MUI bei der Anbahnung und Abwicklung von Drittmittelprojekten?

Welche Rechtsquellen und internen Richtlinien müssen insbesondere bei der Prüfung von Forschungsverträgen beachtet werden?

Welche Anträge und/oder Verträge müssen der ARC zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden?

Wie kann ich einen Vertragsentwurf von der ARC rechtlich prüfen oder erstellen lassen?

Ist die ARC auch für personalrechtliche Fragestellungen bei Drittmittelprojekten zuständig?

Wie viel Zeit nimmt die rechtliche Prüfung bzw. Erstellung des Vertragsentwurfs durch die Jurist:innen der ARC in Anspruch?

Was kann für eine möglichst effiziente Vertragsprüfung bzw. Vertragserstellung beigetragen werden?

Wodurch unterscheiden sich § 26 UG von § 27 UG Forschungsprojekte?

Welche häufigen Vertragstypen bestehen im Bereich der Forschungsverträge?

Welche Regelungen sind hinsichtlich Compliance insbesondere einzuhalten?

An wen können Sie Ihre Rückfragen im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten bei Ihren Forschungsverträgen wenden?


  Welche Serviceeinrichtungen unterstützen die Forscher:innen an der MUI bei der Anbahnung und Abwicklung von Drittmittelprojekten?

Serviceeinrichtungen


Zuständigkeit


Kontakt


Abteilung
Forschungservice und Innovation (FSI)

Erstanlauf- und zentrale Koordinationsstelle bei  Forschungs(förder)projekten,
Forschungskooperationen,
Material- und Daten Transfer,
EU-Projekte und allen dazugehörigen Verträgen


DW: 70071 
DW: 70074
sc-forschung@i-med.ac.at 

Koordinationszentrum
für klinische Studien (KKS)
 

Erstanlauf- und zentrale Koordinationsstelle bei
klinischen Studien und allen dazugehörigen Verträgen


DW: 70086
DW: 73086
kks-innsbruck@i-med.ac.at

Abteilung
Finanzen und Rechnungswesen (AFR)
 

Kaufmännische Prüfung und finanzielle Abwicklung


DW: 71005
abteilung-finanzen@i-med.ac.at 

Abteilung
Personal (HR)
 

Anstellung von: ProjektmitarbeiterInnen, Personaladministration und Lohnverrechnung


DW: 71090
personal@i-med.ac.at 

Abteilung Recht & Compliance (ARC)

rechtliche Prüfung

DW: 71861
recht@i-med.ac.at

Welche Rechtsquellen und internen Richtlinien müssen insbesondere bei der Prüfung von Forschungsverträgen beachtet werden?

  • Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
  • Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) 
  • Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und das Forschungsorganisationsgesetz (FOG)
  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) 
  • Drittmittelrichtlinie der Medizinischen Universität Innsbruck
  • Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG Text von Bedeutung für den EWR 
  • Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der
  • Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
  • Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.) 
  • Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Tarifs vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/ 679 – DSGVO) 
  • usw

Welche Anträge und/oder Verträge müssen der ARC zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden?

  • Anträge bei Projekten mit
    • einem Gesamtvolumen von mehr als € 1 Million oder
    • einem jährlichen Volumen von mehr als € 500.000,- oder
    • Projekte, für die viele Ressourcen der Universität benötigt werden (Großprojekte) oder die ganze Universität betreffen, sind bereits im Vorfeld im Rahmen der Antragstellung mit der Universitätsleitung bzw. dem FSI oder dem KKS abzustimmen.
  • Forschungsverträge:
    • mit Regelungen über die Abtretung von geistigem Eigentum (IP-Rechte) und/oder Verwertungsregelungen
    • mit rechtlichen Sonderkonstruktionen (zB Forschungskooperationen) sowie
    • klinische Prüfungen und Studien 

Wie kann ich einen Vertragsentwurf von der ARC rechtlich prüfen oder erstellen lassen?

Nach Beratung und konkreter Aufklärung des Vorhabens durch bzw. mit dem FSI und/oder dem KKS schicken Sie den Vertragsentwurf samt allfälligen Anlagen an recht@i-med.ac.at

Ist die ARC auch für personalrechtliche Fragestellungen bei Drittmittelprojekten zuständig?

Nein. Bei personalrechtlichen Fragestellungen zB im Zusammenhang mit der Beschäftigungsart von Projektmitarbeiter:innen wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Personal (HR).

Wie viel Zeit nimmt die rechtliche Prüfung bzw. Erstellung des Vertragsentwurfs durch die Jurist:innen der ARC in Anspruch?

Bei Vertragsverhandlungen mit Dritten müssen die Jurist:innen der ARC die rechtlichen Mindeststandards der MUI einhalten, versuchen, faire und entsprechende Vertragsbedingungen zu erzielen und den Vertrag nach den strategischen Zielen der MUI auszurichten. Dadurch besteht beim Verhandeln oder Prüfen der übermittelten Vertragsentwürfen teilweise größerer Anpassungsbedarf, was oft eine längere Dauer der Vertragsverhandlungen bedingt. Mit einigen Unternehmen bestehen ausverhandelte Standardverträge bzw. Rahmenverträge, die eine schnellere Prüfung ermöglichen.
Bitte rechnen Sie in jedem Fall eine entsprechende Vorlaufzeit ein und beachten Sie, dass insbesonders für eine Vertragserstellung durch die ARC eine längere Bearbeitungszeit anfällt.

Was kann für eine möglichst effiziente Vertragsprüfung bzw. Vertragserstellung beigetragen werden?

  • Vornahme aller notwendigen inhaltlichen Abklärungen, insbesondere mit FSI, KKS, AFR im Vorfeld
  • Übermittlung des Vertragsentwurfs an recht@i-med.ac.at in einer bearbeitbaren Word-Datei samt aller relevanten Unterlagen
  • Bearbeitung des Vertragsentwurfs im Track-Change-Modus

Wodurch unterscheiden sich § 26 UG von § 27 UG Forschungsprojekte?

 

§ 26 UG


§ 27 UG


Vertragspartner:in 

ad personam, dh konkreter:konkrete Projektleiter:in selbst 

MUI, in der Regel vertreten durch die:den Leiter:in der Organisationseinheit (OE)

Verwaltung der Drittmittel 

treuhänderisch im Namen und auf Rechnung für den:die Projektleiter:in durch die MUI

durch die MUI

Anstellung von Projektmitarbeiter:innen 

Arbeitsverhältnis wird mit der MUI geschlossen

Arbeitsverhältnis wird mit der MUI geschlossen

 

Wichtiger Hinweis!
Nur der:die jeweilige Leiter:in einer Organisationseinheit ist berechtigt,
§ 27 UG-Forschungsverträge für die MUI zu zeichnen. Projektleiter:innen, die nicht gleichzeitig Leiter:in der Organisationseinheit sind, benötigen eine Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs 2 UG, damit sie zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die eingeworbenen Geldmittel ermächtigt werden. Für Bevollmächtigungen wenden Sie sich bitte direkt an das FSI.

Welche häufigen Vertragstypen bestehen im Bereich der Forschungsverträge?

Eine ausführliche Darstellung der häufigsten Vertragstypen finden Sie in unserer „Übersicht Forschungsverträge“.

Welche Regelungen sind hinsichtlich Compliance insbesondere einzuhalten?

Der Allgemeine Verhaltenskodex und der Verhaltenskodex zur Prävention und zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Korruption muss eingehalten werden.
Dies liegt in der Verantwortung des:der einzelnen Mitarbeiters:in.

An wen können Sie Ihre Rückfragen im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten bei Ihren Forschungsverträgen wenden? 

Gerne steht Ihnen der:die jeweilige Ihren Forschungsvertrag bearbeitende:r Jurist:in bei Ihren Fragen zur Verfügung.