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Behindertenbeauftragte und Barrierebeauftragte - Beratung und Information

für behinderte und chronisch-kranke Studierende und MitarbeiterInnen Behindertenvertrauensperson der Medizinischen Universität

Barrierebeauftragte

Menschen mit Behinderung sollen den gleichen Zugang zu öffentlich angebotenen Leistungen haben wie Menschen ohne Behinderung. Angebote, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen daher barrierefrei zugänglich und für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise – also ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe – zugänglich und nutzbar sein.

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ (BGBl. I Nr. 87/1997)

Das Behindertengleichstellungsrecht versteht sich auch als Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung.

DEFINITION:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Dies bedeutet, dass Sie als Mensch mit Behinderung grundsätzlich so wie Menschen ohne Behinderung Zugang zu öffentlich angebotenen Leistungen haben sollten, wobei allerdings im Einzelfall immer die Zumutbarkeitsprüfung (insbesondere die Prüfung des Aufwandes, der mit der Beseitigung der Barrieren verbunden wäre) zum Tragen kommen

Behindertenvertrauensperson

In jedem Betrieb, in dem dauerhaft mindestens fünf begünstigte behinderte Menschen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.

Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter und Arbeiterinnen als auch der Angestellten mindestens fünf behinderte Personen angehören, ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreterin bzw. eine Stellvertreter zu wählen.

Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson 2020

Behindertenvertrauensperson: Frau Claudia Holek
Stellvertreter: Herr Martin Knoflach
Stellvertreterin: Frau Dr. Gertrud Haas

Aufgaben der Behindertenvertrauensperson:

  • für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sorgen
  • auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen hinweisen
  • wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin mitteilen
  • an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann ihn bzw. sie bei der Erfüllung der Fürsorgepflichten unterstützen.

 

Interessante Links: 

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Menschen mit Behinderungen

Kontakt:

Sprechstunden:
Mo - Do 7:00-17:00 n. tel. Vereinbarung

Fr 7:00 - 15:00 n. tel. Vereinbarung

Claudia Holek
Büro des Rektors
Tel.: +43 (0)512/9003-71820
E-Mail: claudia.holek@i-med.ac.at

Sonnenburgstraße 16
A-6020 Innsbruck

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