Gleichstellung
StudienwerberIn erfüllt eines der folgenden Kriterien:
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnis im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher Privilegien oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen sowie deren Ehegatten und Kinder
Nachweis:Legitimationskarte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
2. In Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie Ehegatten und Kinder
Nachweis: Akkreditierungsurkunde
3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist
Nachweis: Arbeitszeitbestätigung oder Bestätigung über die Versicherungszeiten der letzten fünf zusammenhängenden Jahre unmittelbar vor Antragstellung sowie Meldebestätigung; zusätzlich bei Unterhaltspflichtigen: Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde
4. InhaberInnen von Reifeprüfungszeugnissen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades
Nachweis: Diplom
5. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind.
Nachweis: Stipendienbescheid
6. Inhaber von Reifeprüfungszeugnissen österreichischer Auslandsschulen: St. Georgs-Kolleg in Istanbul, Instituto Austriaco Guatemalteco, Österreichische Schulen in Budapest, Österreichisches Gymnasium Prag, Österreichische Schule "Peter Mahringer", formatio Bilinguale Privatschule in Liechtenstein, Gymnazium Dr. Karla Polsnehe in Znojmo, Obochdná akadémia Hrobákova in Bratislava
Nachweis: Reifeprüfungszeugnis
7. Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetztes 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Nachweis: Bescheid/Ausweis gemäß Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet auf Grund des Asylgesetzes
Erstzulassung
Kontakt
Aufnahmeverfahren
Florian Fettner
Stefanie Pittracher
Zi. Nr.: 04-230
kein Parteienverkehr
Zulassung
Achtung: keine persönliche Vorsprache ohne Terminvereinbarung möglich!
Mag. Bernadette Broucek
Verena Mayr, BA
Zi. Nr.: 04-260
Fritz-Pregl-Straße 3, 4. Stock
A-6020 Innsbruck
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