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Krankenkasse Zahnspange

Seit 2015 werden für alle Kinder und Jugendlichen neben abnehmbaren auch festsitzende Zahnspangen als Leistung der sozialen Krankenversicherung gewährt.

Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind:

  • Kinder und Jugendliche müssen zu Behandlungsbeginn unter 18 Jahre alt sein
  • Eine Korrektur der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung ist aus medizinischen Gründen erforderlich
  • Mit Hilfe eines international üblichen Index (IOTN) wird festgestellt, ob ein medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Fehlstellungen werden aufgrund bestimmter Merkmale fünf Gruppen zugeteilt (von 1 = kein Behandlungsbedarf, bis 5 = sehr großer Behandlungsbedarf)
  • Wird die Behandlungsnotwendigkeit mit IOTN-Grad 4 oder 5 eingestuft, so übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Zahnspange zur Gänze bei Vertragskieferorthopädinnen und -orthopäden und zum Teil bei Wahl-Kieferorthopädinnen und -orthopäden

Werden alle Voraussetzungen erfüllt und ein Antrag bei der Krankenkasse positiv geprüft, gebührt bei Behandlung durch eine Wahlärztin beziehungsweise einen Wahlarzt Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des Vertragstarifs.

Rein kosmetische Zahnregulierungen, innen liegende Zahnspangen, Keramikbrackets, Schienentherapie und ähnliches bleiben Privatleistung!