Ethikkommission Bearbeitungsbeiträge* |
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Um einen Teil der Verwaltungskosten abzudecken, wird gemäß §12a Abs.12 Tiroler KAG für firmengesponserte Projekte, ab 01.01.2006, folgender Bearbeitungsbeitrag eingehoben: |
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1) |
Arzneimittelstudien |
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1.1) |
Leit-Ethikkommission (multizentrisch - mehrere Zentren in Österreich) | 4.000 | Euro | |||
1.2) |
Leit-Ethikkommission (monozentrisch - 1 Zentrum in Tirol + weitere Zentren im Ausland) | 1.500 | Euro | |||
| - Nachmeldung weiteres Zentrum: Differenzbetrag zu 1.1) wird fällig | ||||||
1.3) |
Lokale Ethikkommission | 500 | Euro | |||
1.4) |
Sonstige Nachmeldung von Zentren | 500 | Euro | |||
2) |
alle anderen Studien |
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1 Zentrum ( oder 2 Zentren in einer Krankenanstalt ) | 1.500 | Euro | |||
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2 Zentren | 2.250 | Euro | |||
3) |
Sonderfälle (z.B. Langzeitnachbeobachtungsstudien) |
1.000 | Euro | |||
Bezahlung erst nach Erfolg der Rechnungslegung |
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Kontakt: |
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Herr H. Neuwirt |
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Aus steuertechnischen Gründen ist seit 1.1.2010 die Notwendigkeit gegeben, die UID/ VAT Nummer (dies ist Unternehmeridentifikation bzw im englischen Sprachraum die VAT Nbr) auf der Ethikkommisionsrechnung anzugeben. Wir ersuchen um Bekanntgabe dieser Nummer. |
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Bankverbindung |
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Einzahlungen bitte auf das Konto: |
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Allg. öffentl. Landeskrankenhaus Innsbruck, 6020 Innsbruck, |
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Erläuterungen |
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1) |
Rechtliche Grundlagen |
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| 1.1) | RICHTLINIE 2001/20/EG - Artikel 6 (Ethik-Kommission) | |||||
| (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Blick auf die Durchführung klinischer Prüfungen die erforderlichen Maßnahmen, um Ethik-Kommissionen einzurichten und diesen ihre Arbeit zu ermöglichen | ||||||
| 1.2) | § 8c Abs 1 KaKuG | |||||
| "...Die Träger sind berechtigt, vom Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen." | ||||||
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| 1.3) | § 12a Abs 12 TirKAG "Ethikkommission" | |||||
http://www.ris.bka.gv.at/lr-tirol/ ... Krankenanstaltengesetz Der Sponsor hat für die Beurteilung eines biomedizinischen Forschungsvorhabens durch die Ethikkommission einen angemessenen Beitrag zu deren Verwaltungsaufwand an den Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck zu leisten |
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2) |
Festlegung der Höhe der Bearbeitungsbeiträge |
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| Die Höhe der Bearbeitungsbeiträge für klinische Prüfungen in Krankenanstalten werden vom jeweiligen Träger festgelegt* | ||||||
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| *Die Höhe der Bearbeitungsbeiträge hat dem administrativen Aufwand zu entsprechen.Beispielsweise verursachen die neuen Verpflichtungen aus §41b Abs 5 AMG einen administrativen Mehraufwand, der derzeit von den obigen Beträgen nicht erfasst wird. | ||||||