Ethikkommission

Ethikkommission Bearbeitungsbeiträge* 

Um einen Teil der Verwaltungskosten abzudecken, wird gemäß §12a Abs.12 Tiroler KAG für firmengesponserte Projekte, ab 01.01.2006, folgender Bearbeitungsbeitrag eingehoben:

     

 

 1)

Arzneimittelstudien

 
   

1.1)

Leit-Ethikkommission (multizentrisch - mehrere Zentren in Österreich)  4.000 Euro
   

1.2)

Leit-Ethikkommission (monozentrisch - 1 Zentrum in Tirol + weitere Zentren im Ausland)  1.500 Euro
- Nachmeldung weiteres Zentrum: Differenzbetrag zu 1.1) wird fällig
   

1.3)

Lokale Ethikkommission  500 Euro
   

1.4)

Sonstige Nachmeldung von Zentren  500 Euro
   
   

 

2)

alle anderen Studien

 

1  Zentrum ( oder 2 Zentren in einer Krankenanstalt ) 1.500 Euro

 

2  Zentren 2.250 Euro
    

 

3)

Sonderfälle (z.B. Langzeitnachbeobachtungsstudien)  

 1.000 Euro
   

Bezahlung erst nach Erfolg der Rechnungslegung

Kontakt:

   
 

 

Herr H. Neuwirt
Leiter der Patientenverrechnung
Tel.: +43-(0)50504-22040
Email: hans.neuwirt@tilak.at

   
             
       

Aus steuertechnischen Gründen ist seit 1.1.2010  die Notwendigkeit gegeben, die UID/ VAT Nummer (dies ist Unternehmeridentifikation bzw im englischen Sprachraum die VAT Nbr) auf der Ethikkommisionsrechnung anzugeben. Wir ersuchen um Bekanntgabe dieser Nummer.

   
           

Bankverbindung

   

 

 

Einzahlungen bitte auf das Konto:

   
       

Allg. öffentl. Landeskrankenhaus Innsbruck, 6020 Innsbruck,
Hypo-Bank      Konto-Nr. 210 001 011,         BLZ 57 000
Kennwort „Bearbeitungsbeitrag Ethikkommission“
Swiftcode: HYPT AT 22
IBAN: AT61 5700 0002 1000 1011

   
             
 

Erläuterungen

   
 

1)

Rechtliche Grundlagen

   
    1.1) RICHTLINIE 2001/20/EG - Artikel 6 (Ethik-Kommission)
    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Blick auf die Durchführung klinischer Prüfungen die erforderlichen Maßnahmen, um Ethik-Kommissionen einzurichten und diesen ihre Arbeit zu ermöglichen
   
    1.2) § 8c Abs 1 KaKuG    
      "...Die Träger sind berechtigt, vom Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen."

  

1.3) § 12a Abs 12 TirKAG "Ethikkommission"
     

http://www.ris.bka.gv.at/lr-tirol/ ... Krankenanstaltengesetz

Der Sponsor hat für die Beurteilung eines biomedizinischen Forschungsvorhabens durch die Ethikkommission einen angemessenen Beitrag zu deren Verwaltungsaufwand an den Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck zu leisten

  
  
 

2)

Festlegung der Höhe der Bearbeitungsbeiträge

   
    Die Höhe der Bearbeitungsbeiträge für klinische Prüfungen in Krankenanstalten werden vom jeweiligen Träger festgelegt*  


  *Die Höhe der Bearbeitungsbeiträge hat dem administrativen Aufwand zu entsprechen.Beispielsweise verursachen die neuen Verpflichtungen aus §41b Abs 5 AMG einen administrativen Mehraufwand, der derzeit von den obigen Beträgen nicht erfasst wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

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