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„Arzthonorare für ÄrztInnen!"

Die Diskussion rund um die Verrechnung der Privatarzthonorare geht weiter. In einer Pressekonferenz am Dienstag betonten die Verantwortlichen der Medizinischen Universität Innsbruck die Notwendigkeit einer universitätsinternen Regelung. „Verteilungsgerechtigkeit und Transparenz im Rahmen der Privatautonomie sind Kernpunkte der Vereinbarung zwischen Rektorat, Betriebsrat und PrimarärztInnen“, so der Rektor, Univ.-Prof. Dr. Clemens Sorg.

Der ernsthafte Versuch, einen für alle Beteiligten vernünftigen Kompromiss zu finden, ist laut Primarärztevertreter Univ.-Prof. Dr. Günther Laufer trotz „freundschaftlichem Gesprächsklima“ zwischen Land und Universität fehlgeschlagen. Die Vertreter der Medizinischen Universität Innsbruck sahen sich deshalb gezwungen, nun an die Öffentlichkeit zu gehen und Gegenmaßnahmen anzukündigen.

Rektor Sorg und die Vizerektorin für Personal, Personalentwicklung und Gleichstellung, Univ.-Prof.in Dr.in Margarethe Hochleitner, unterstrichen das vitale Interesse der Universität, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verhandlungen rund um die Privathonorare zu unterstützen. Zudem sei dies auch eine Frage der künftigen Konkurrenzfähigkeit, wenn man – aufgrund des Globalbudgets des Ministeriums – hoch qualifizierten Klinikleiterinnen und Klinikleitern keine entsprechenden Gehälter bezahlen könne.

Besondere Situation an den Universitätskliniken

An den österreichischen Universitätskliniken besteht eine besondere Situation. Die Abteilungsleiter von klinischen Organisationseinheiten werden vom Rektorat ernannt und üben damit per Gesetz auch die Primararztfunktion aus. Ein Primararztvertrag mit dem Krankenhausträger – wie etwa am Landeskrankenhaus Salzburg - existiert nicht und somit auch keine Abgeltung der zum Teil sehr umfangreichen klinischen Leistungen der Primarärzte. Sie arbeiten, wie alle anderen Ärzte der Universität, umsonst für die TILAK. Jeder Primarärztin und jedem Primararzt ist es erlaubt, mit PatientInnen, die als PrivatpatientInnen betreut werden möchten, ein privates Behandlungshonorar zu vereinbaren. Dieses Honorar wird auf Basis der Direktverrechnungsvereinbarung mit den jeweiligen privaten Krankenversicherungen von diesen bezahlt. Die Honorierung erfolgt also mit keinem Cent aus Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuermitteln, sondern ausschließlich aus privaten, freiwillig geleisteten Beiträgen der entsprechenden PatientInnen.

Nun ermöglicht das Universitätsgesetz 2002 innerbetriebliche Regelungen für die Aufteilung der Sonderklassehonorare unter den Ärztinnen und Ärzten. Genau das ist auch die Empfehlung aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 17. 3. 2007 und wird von den Medizinischen Universitäten Wien und Innsbruck auch so verfolgt. Rektor Sorg: „Hausanteile von diesen Honoraren zu beanspruchen ist unzulässig. Daraus ergeben sich Fakten, die in der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen sind.“

Der Vorsitzende des Betriebsrates, Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler sieht diese Regelung insbesondere für Großkliniken mit 25 und mehr Ärztinnen und Ärzten als unverzichtbar an, um eine ausgeglichene Gehaltspyramide unter den ÄrztInnen zu erzielen: „Die Neuregelung nimmt auf die Klinikgröße Rücksicht: Die nachgeordneten KollegInnen erhalten 40 Prozent plus 0,4 Prozent pro Kopf ab dem neunten Mitarbeiter.“

Die Tiroler Landesgesetzgebung greift also in nicht befugter Weise in die Aufteilung der Sonderklassehonorare ein und hat mit der im Jahr 2006 erlassenen Novelle zum Tiroler Krankenanstaltengesetz den so genannten „Hausanteil“ trotz juridischer Bedenken sowie vehementen Widerstands seitens der Primarärztinnen und Primartärzte, der nach geordneten ÄrztInnen und der Ärztekammer von zehn auf zwanzig Prozent erhöht, was einer klassischen „Querfinanzierung“ entspreche. Primarärztevertreter Prof. Laufer: „Auf Basis der Betriebsvereinbarung fließen ab 1.1. 2008 zehn Prozent der Sonderklassegelder an das Rektorat“. Im Sinne einer anzustrebenden Verteilungsgerechtigkeit wird Rektor Sorg diese Zahlungen verwenden, „um einen Ausgleich zwischen einkommensschwachen (wo kaum Privathonorare lukriert werden) und einkommensstarken Fächern zu erreichen.“

Keine Zweiklassenmedizin

Im österreichischen Gesundheitssystem sind die in den öffentlichen Krankenanstalten erbrachten medizinischen Leistungen und die Leistungen der Ärztinnen und Ärzte durch Sozialversicherungsbeiträge und zum Teil auch durch Steuern zu 100% gedeckt. Das System der Pflichtversicherung in Form der sozialen Krankenversicherung ist für alle BürgerInnen bindend. Außerdem ist es möglich, eine private Zusatzversicherung (Sonderklasseversicherung) zur sozialen Krankenversicherung abzuschließen. Diese Versicherung ist ausnahmslos freiwillig und das entsprechende Versicherungsprodukt mit zum Teil sehr unterschiedlichem Leistungsumfang kann von verschiedenen Leistungsanbietern (Versicherungsgesellschaften) frei gewählt werden.

Wer neben seiner Pflichtversicherung freiwillig auch eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hat, hat im Falle eines Spitalsaufenthalts die Möglichkeit, als Privatpatientin oder Privatpatient in der Sonderklasse aufgenommen zu werden. Dafür werden neben der allgemeinen, für alle PatientInnen gleiche hochwertigen medizinischen Leistung, zwei zusätzliche Leistungen angeboten:

1. eine verbesserte Hotelkomponente (z.B. verbesserte Auswahl beim Essen, schöneres Zimmer, Einzelzimmer bei Patienten mit Einbettzimmervertrag). Die von den Versicherungen dafür bezahlten Beträge fließen ausnahmslos dem Träger der Krankenanstalten zu. Die Höhe dieser Beträge wird von den Krankenhausträgern mit den Versicherungen in regelmäßigen Abständen neu verhandelt.

2. die persönliche Fürsorge eines vom Patienten gewählten Arztes (in öffentlichen Spitälern des Primararztes) und somit also die persönliche ärztliche Leistung. Keinesfalls ergibt sich daraus der Anspruch auf eine qualitativ höher stehende medizinische Leistung, da die bestmögliche Versicherungsleistung ja bereits aus der allgemeinen Versicherungsleistung abgedeckt wird und diese keinesfalls unterschiedlich sein kann und darf (keine Zweiklassenmedizin!).

Die Verfassungsrichter definierten erst kürzlich die persönliche Fürsorge eines Arztes als jene Leistung, die ohne Zuhilfenahme der Betriebsmittel des Krankenanstaltenträgers dem Patienten zugute kommt. Das umfasst vor allem

• das persönliche Gespräch und die persönliche Zuwendung und

• die Anwendung der persönlichen Fachexpertise (Kenntnisse und Fertigkeiten) eben dieses gewählten Arztes.

Die Hotelkomponente ist somit die einzige legitime Einnahmequelle des Krankenanstaltenträgers, das Sonderklassehonorar einzig und allein dasjenige der Ärztinnen und Ärzte.