Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Inkrafttreten
§ 60. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen des Art. 1, der §§ 35 Abs. 2, 37, 38 Abs. 1 und 61 Abs. 4 und 7 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 in der geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
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Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
- § 6 Grundsätze
- § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
- § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
- § 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
- § 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
- § 11 Pflichten des Dienstleisters
- § 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
- § 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
- § 16 Datenverarbeitungsregister
- § 17 Meldepflicht des Auftraggebers
- § 18 Aufnahme der Verarbeitung
- § 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
- § 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
- § 21 Registrierung
- § 22 Richtigstellung des Registers
- § 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
- § 24 Informationspflicht des Auftraggebers
- § 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
- § 26 Auskunftsrecht
- § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
- § 28 Widerspruchsrecht
- § 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
6. Abschnitt: Rechtsschutz
- § 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
- § 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
- § 32 Anrufung der Gerichte
- § 33 Schadenersatz
- § 34 Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
- § 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
- § 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
- § 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
- § 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
- § 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
- § 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
- § 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
- § 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
- § 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
- § 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
- § 45 Private Zwecke
- § 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
- § 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
- § 48 Publizistische Tätigkeit
- § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
- § 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission
- § 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
- § 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
- § 57 Sprachliche Gleichbehandlung
- § 58 Manuelle Dateien
- § 59 Umsetzungshinweis
- § 60 Inkrafttreten
- § 61 Übergangsbestimmungen
- § 62 Verordnungserlassung
- § 63 Verweisungen
- § 64 Vollziehung
- Anmerkung
- Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Umsetzungshinweis
§ 59. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des § 21.
(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß § 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu eingeführt wurde.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Datenschutzkommission übernimmt für den Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion der Datenschutzkommission gemäß § 35.
(7) (Verfassungsbestimmung) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.