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Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 51. (1) Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal


Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Informationsverbundsysteme

§ 50. (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß § a href=“dsg2000para26.html“>26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.

(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten auf den Betreiber übertragen werden. Soweit dies nicht durch Gesetz geschehen ist, ist dieser Pflichtenübergang gegenüber den Betroffenen und den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzkommission – aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 18 890 Euro zu ahnden ist, wer

  1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
  2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
  3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
  4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;
  5. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß § 48a verschafft.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 9 445 Euro zu ahnden ist, wer

  1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben oder
  2. Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13eingeholt zu haben oder
  3. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25 verletzt oder
  4. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Informationsverbundsysteme

§ 50. (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß § a href=“dsg2000para26.html“>26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.

(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten auf den Betreiber übertragen werden. Soweit dies nicht durch Gesetz geschehen ist, ist dieser Pflichtenübergang gegenüber den Betroffenen und den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzkommission – aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 18 890 Euro zu ahnden ist, wer

  1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
  2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
  3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
  4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;
  5. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß § 48a verschafft.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 9 445 Euro zu ahnden ist, wer

  1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben oder
  2. Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13eingeholt zu haben oder
  3. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25 verletzt oder
  4. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.