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Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

§ 41. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.

(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe

  1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen;
  2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
  3. haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
  4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
  5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben;
  6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal


Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.

(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Zusammensetzung des Datenschutzrates

§ 42. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:

  1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter;
  2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
  3. zwei Vertreter der Länder;
  4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
  5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.

(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.

(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Zusammensetzung des Datenschutzrates

§ 42. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:

  1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter;
  2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
  3. zwei Vertreter der Länder;
  4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
  5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.

(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.