Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 39. (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.
(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
- § 6 Grundsätze
- § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
- § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
- § 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
- § 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
- § 11 Pflichten des Dienstleisters
- § 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
- § 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
- § 16 Datenverarbeitungsregister
- § 17 Meldepflicht des Auftraggebers
- § 18 Aufnahme der Verarbeitung
- § 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
- § 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
- § 21 Registrierung
- § 22 Richtigstellung des Registers
- § 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
- § 24 Informationspflicht des Auftraggebers
- § 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
- § 26 Auskunftsrecht
- § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
- § 28 Widerspruchsrecht
- § 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
6. Abschnitt: Rechtsschutz
- § 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
- § 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
- § 32 Anrufung der Gerichte
- § 33 Schadenersatz
- § 34 Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
- § 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
- § 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
- § 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
- § 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
- § 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
- § 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
- § 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
- § 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
- § 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
- § 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
- § 45 Private Zwecke
- § 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
- § 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
- § 48 Publizistische Tätigkeit
- § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
- § 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission
- § 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
- § 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
- § 57 Sprachliche Gleichbehandlung
- § 58 Manuelle Dateien
- § 59 Umsetzungshinweis
- § 60 Inkrafttreten
- § 61 Übergangsbestimmungen
- § 62 Verordnungserlassung
- § 63 Verweisungen
- § 64 Vollziehung
- Anmerkung
- Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die Geschäftsordnung.
(2) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen.
(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu übermitteln.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.
(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.