Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Widerspruchsrecht
§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
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Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
- § 6 Grundsätze
- § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
- § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
- § 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
- § 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
- § 11 Pflichten des Dienstleisters
- § 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
- § 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
- § 16 Datenverarbeitungsregister
- § 17 Meldepflicht des Auftraggebers
- § 18 Aufnahme der Verarbeitung
- § 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
- § 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
- § 21 Registrierung
- § 22 Richtigstellung des Registers
- § 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
- § 24 Informationspflicht des Auftraggebers
- § 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
- § 26 Auskunftsrecht
- § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
- § 28 Widerspruchsrecht
- § 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
6. Abschnitt: Rechtsschutz
- § 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
- § 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
- § 32 Anrufung der Gerichte
- § 33 Schadenersatz
- § 34 Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
- § 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
- § 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
- § 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
- § 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
- § 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
- § 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
- § 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
- § 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
- § 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
- § 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
- § 45 Private Zwecke
- § 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
- § 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
- § 48 Publizistische Tätigkeit
- § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
- § 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission
- § 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
- § 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
- § 57 Sprachliche Gleichbehandlung
- § 58 Manuelle Dateien
- § 59 Umsetzungshinweis
- § 60 Inkrafttreten
- § 61 Übergangsbestimmungen
- § 62 Verordnungserlassung
- § 63 Verweisungen
- § 64 Vollziehung
- Anmerkung
- Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
- aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
- auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.
(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.
(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.
(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für
- die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
- das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
§ 29. Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.