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Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen

Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
  2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
  3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.

(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.

(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.

(10) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch einen Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal


Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

§ 25. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.

(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen. Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den Betroffenen erfolgt.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

  1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
  2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

  1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
  2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

§ 25. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.

(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen. Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den Betroffenen erfolgt.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

  1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
  2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

  1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
  2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.