Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Pflichten des Dienstleisters
§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
- die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
- alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
- weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
- – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
- nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
- dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.
Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
- Information:
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- Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
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Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
- § 6 Grundsätze
- § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
- § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
- § 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
- § 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
- § 11 Pflichten des Dienstleisters
- § 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
- § 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
- § 16 Datenverarbeitungsregister
- § 17 Meldepflicht des Auftraggebers
- § 18 Aufnahme der Verarbeitung
- § 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
- § 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
- § 21 Registrierung
- § 22 Richtigstellung des Registers
- § 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
- § 24 Informationspflicht des Auftraggebers
- § 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
- § 26 Auskunftsrecht
- § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
- § 28 Widerspruchsrecht
- § 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
6. Abschnitt: Rechtsschutz
- § 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
- § 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
- § 32 Anrufung der Gerichte
- § 33 Schadenersatz
- § 34 Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
- § 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
- § 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
- § 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
- § 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
- § 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
- § 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
- § 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
- § 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
- § 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
- § 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
- § 45 Private Zwecke
- § 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
- § 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
- § 48 Publizistische Tätigkeit
- § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
- § 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission
- § 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
- § 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
- § 57 Sprachliche Gleichbehandlung
- § 58 Manuelle Dateien
- § 59 Umsetzungshinweis
- § 60 Inkrafttreten
- § 61 Übergangsbestimmungen
- § 62 Verordnungserlassung
- § 63 Verweisungen
- § 64 Vollziehung
- Anmerkung
- Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
- die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
- Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder
- die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder
- Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
- der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
- ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
- die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
- die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
- es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
- Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,
- zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
- zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzkommission umgehend mitgeteilt werden.
(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.