Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
- „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
- „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
- „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
- „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);
- „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;
- „Datenanwendung“ (früher: „Datenverarbeitung“): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);
- „Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
- „Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
- „Ermitteln von Daten“: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
- „Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
- „Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
- „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
- „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
- „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.
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- Information:
- Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information. - Aktualität:
- Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
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Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
- § 6 Grundsätze
- § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
- § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
- § 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
- § 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
- § 11 Pflichten des Dienstleisters
- § 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
- § 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
- § 16 Datenverarbeitungsregister
- § 17 Meldepflicht des Auftraggebers
- § 18 Aufnahme der Verarbeitung
- § 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
- § 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
- § 21 Registrierung
- § 22 Richtigstellung des Registers
- § 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
- § 24 Informationspflicht des Auftraggebers
- § 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
- § 26 Auskunftsrecht
- § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
- § 28 Widerspruchsrecht
- § 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
6. Abschnitt: Rechtsschutz
- § 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
- § 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
- § 32 Anrufung der Gerichte
- § 33 Schadenersatz
- § 34 Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
- § 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
- § 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
- § 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
- § 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
- § 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
- § 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
- § 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
- § 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
- § 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
- § 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
- § 45 Private Zwecke
- § 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
- § 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
- § 48 Publizistische Tätigkeit
- § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
- § 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission
- § 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
- § 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
- § 57 Sprachliche Gleichbehandlung
- § 58 Manuelle Dateien
- § 59 Umsetzungshinweis
- § 60 Inkrafttreten
- § 61 Übergangsbestimmungen
- § 62 Verordnungserlassung
- § 63 Verweisungen
- § 64 Vollziehung
- Anmerkung
- Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Räumlicher Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.
(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
Datenschutzgesetz 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005
Öffentlicher und privater Bereich
§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.
(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
- die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
- soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.