Die vorliegende Fassung wurde für die Präsentation im Internet aufbereitet.
Rechtsgültig ist nur die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck kundgemachte Fassung.
Ergänzung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 3 und 4, § 4 KA-AZG vom 1.2.2002 und vom 3.8.2004 und Betriebsvereinbarung gemäß §96a ArbVG
Vereinbarung über den Anteil von Forschung, Lehre und Universitätsverwaltung in der Regeldienstzeit für Fachärztinnen und Fachärzte an der Medizinischen Universität Innsbruck
abgeschlossen zwischen:
der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgeber vertreten durch
Rektor O.Univ.Prof. Dr. Hans Grunicke
und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs. 4 UG 2002).
Prämisse:
Die Medizinische Universität Innsbruck versteht sich als eine Einrichtung, in der in den drei Bereichen Forschung, Lehre und Krankenversorgung das bestmögliche Niveau angestrebt wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss den Fachärztinnen und Fachärzte auch ausreichende Zeit für Forschung und Lehre in der Dienstzeit eingeräumt werden.
Die Medizinische Universität Innsbruck strebt bezüglich Dienstpflichtenfestlegung eine einheitliche Regelung für alle Gruppen von Fachärztinnen und Fachärzte (Beamte, Vertragsbedienstete und Angestellte) an.
Für Fachärztinnen und Fachärzte erfolgt im Einvernehmen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgeber und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs. 4 UG 2002) folgende Festlegung der Anteile gemessen an der Gesamtdienstzeit:
| Universitäre Tätigkeit | Patientenversorgung |
|---|---|
| 40% | 60% |
Nach dem zweiten Jahr nach der Aufnahme/Übernahme als Fachärztin/Facharzt werden die universitären Leistungen im klinischen Bereich jährlich evaluiert.
Dabei erzielt man für jede der folgenden Tätigkeiten die angegebenen Evaluierungspunkte:
- Autor:innenschaft (gemäß Satzungsteil „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck“) an einer Publikation in einer peer-reviewten internationalen wissenschaftlichen Fachzeitschrift: Die Fachbereiche werden vom Journal Citation Report (JCR), Science und Social Science Edition, sowie der Medizinischen Universität Innsbruck definiert und nach Impact Factor Ranking gereiht.
- je Publikation in den unteren 50% eines Fachbereiches (s.o.): 1 Punkt
- je Publikation in einer Fachzeitschrift in der bessern Hälfte: 2 Punkte
- je Publikation im besten Drittel: 3 Punkte
- je Publikation in einer Fachzeitschrift als Erst- oder Seniorautor: +1 Punkte
- Halten eines eingeladenen Vortrags
- je Vortrag auf einer internationalen wissenschaftlichen Tagung: 2 Punkte
- je Vortrag auf einer nationalen wissenschaftlichen Tagung: 1 Punkt
- Je Präsentation wissenschaftlicher Daten als Poster oder Kurzvortrag: 0,5 Punkte
- Je Mitarbeit an einer klinischen Studie/Multizenterstudie: je 1 Punkt
- Organisation/Iniitierung: + 1 Punkt
- Organisation von
- je einer nationalen wissenschaftlichen Tagung: 2 Punkte
- je einer internationalen wissenschaftlichen Tagung: 3 Punkte
- Beantragung von Drittmitteln
- je zur Begutachtung ausgeschicktem Antrag bei einer kritisch evaluierenden Institution (z.B. FWF, …): 2 Punkte
- je Bewilligung: + 3 Punkte
- je Antrag bei sonstigen Stellen / Firmen: 0,5 Punkte
- je Bewilligung: + 1 Punkt
- je zur Begutachtung ausgeschicktem Antrag bei einer kritisch evaluierenden Institution (z.B. FWF, …): 2 Punkte
- Je erstelltem Review einer peer reviewten Fachzeitschrift: 0,5 Punkte
Lehrevaluierung
- Erfüllung der Pflichtlehre gemäß Dienstvertrag oder soweit nicht anders festgelegt 2 Semesterwochenstunden/Semester vor Habilitation und 6 Semesterwochenstunden/Semester nach Habilitation: 0 Punkte pro Semester
- Erfüllung der beauftragten Pflichtlehre wie in Abs 1, wobei die Beauftragung in der Regel nur für Lehre aus dem neuen Curriculum erfolgt: 1 Punkt pro Semester
- Erfüllung weiterer Lehre (über die Pflichtlehre hinaus): 1 Punkt pro Semesterwochenstunde
Mitarbeit in Universitätsverwaltung
- Die Mitarbeit in der Habilitationskommission, in der Curricularkommission, in Berufungskommissionen, im Senat, im Betriebsrat und Arbeitsgruppen von Rektorat, Senat und Betriebsrat wird mit 2 Punkten pro 5 Sitzungen bewertet, sofern das Mitglied an mindestens fünf Sitzungen pro Jahr anwesend war.
Sitzungen der verschiedenen Gremien können kummuliert werden. - Die Begutachtung von Anträgen an die Ethikkommission und Gutachten im Auftrag des Rektorats zum Beispiel für Berufungs- und Habilitationskommission mit 1 Punkt pro 3 Gutachten.
Eine positive Evaluierung liegt vor, wenn die Fachärztin/der Facharzt nach dem 2. Jahr entweder mindestens eine Evaluierungspunktezahl aufweisen kann, welcher der Zahl der Jahre nach der Aufnahme/Übernahme als Fachärztin/Facharzt multipliziert mit der Zahl vier entspricht (somit nach dem 2. Jahr mindestens acht Evaluierungspunkte, nach dem 3. Jahr mindestens zwölf Evaluierungspunkte, nach dem 4. Jahr mindestens sechzehn Evaluierungspunkte usw.) oder bei der Evaluierung eine um vier Punkte größere Punktezahl aufweist, als bei der Evaluierung des Vorjahres.
Nur bei positiver Evaluierung verbleibt der Forschungsanteil auf der in dieser Vereinbarung festgelegten Höhe.
Im Falle einer negativen Evaluierung wird der Forschungsanteil bis zur nächsten positiven Evaluierung (d.h. vier Evaluierungspunkte in einem Jahr) auf die Hälfte der in dieser Vereinbarung festgelegten Höhe herabgesetzt.
Wenn über zwei aufeinander folgende Jahre kein Zuwachs an Evaluierungspunkten erfolgt und für diesen Umstand keine ausreichenden Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht werden können, verliert die Fachärztin/der Facharzt den Anspruch auf Forschungszeit in der Regeldienstzeit bis zur nächsten positiven Evaluierung.
Die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit hat das Ergebnis der jährlichen Evaluierung der Fachärztin/dem Facharzt nachweislich schriftlich längstens binnen 2 Monaten jeweils nach Jährung der Aufnahme/Übernahme als Fachärztin/Facharzt und der Personalabteilung abschriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Erhebt die Fachärztin/der Facharzt gegen die schriftliche Mitteilung der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit binnen eines Monats einen Einspruch oder beschwert sich die Fachärztin/der Facharzt über die Säumigkeit der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit, so ist zwischen Rektor und Betriebsrat eine einvernehmliche Entscheidung über das Ausmaß der zustehenden Forschungszeit zu treffen.
Diese Vereinbarung legt nur ein Mindestmaß von Zeiten für die universitären Dienstpflichten, welches in der einzelnen Dienstpflichtenfestlegung überschritten werden darf.
Innsbruck, am 30.09.2005
| Rektor für die Medizinische Universität | Vorsitzender des BR |
| Zustimmend zur Kenntnis genommen: Präsident der Ärztekammer für Tirol |
|