Die vorliegende Fassung wurde für die Präsentation im Internet aufbereitet.
ARBEITSZEITVEREINBARUNG
gemäß § 3 Abs. 4 und Abs. 5, § 4 KA-AZG
abgeschlossen zwischen
- dem Bund als Dienstgeber, vertreten durch
-
- die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezüglich der als Arzte oder Zahnarzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck verwendeten Beamten des Bundes und
- die Rektoren der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck bezüglich der als Ärzte oder Zahnarzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes und Wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung)
- sowie
-
- dem Zentralausschuss der Universitätslehrer Österreichs,
- dem Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und
- den Dienststellenausschüssen für die Universitätslehrer an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als Personalvertretung der genannten Beamten, Vertragsbediensteten des Bundes und Wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung)
im Einvernehmen mit den Ärztevertretern (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 KA-AZG, § 63 Abs. 4 UOG 1993) des Klinischen Bereiches der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck:
Präambel
Nachstehende Vereinbarung wurde zwischen den abschließenden Parteien unter Mitwirkung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Österreichischen Ärztekammer verhandelt.
Sie wird unter der Voraussetzung der Umsetzung der zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst am 31. Jänner 2002 vereinbarten Maßnahmen geschlossen:
- Die gegenständliche Vereinbarung wird mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2009 abgeschlossen und schließt nahtlos an die bisherige Vereinbarung an.
- Alle im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten als Ärzte oder Zahnärzte im Bundesdienst stehenden Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Assistenten, Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes sowie die in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) erhalten ab 1. Juli 2002 einen monatlichen Zuschlag zur „Klinikvergütung“ im Ausmaß von 109 € (1.308 € jährlich) brutto; dieser Zuschlag gebührt für die Dauer der Wirksamkeit einer KA-AZG-Vereinbarung, die die Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG voll ausschöpft.
- Der Ausbildungsbeitrag aller im Klinischen und nichtklinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2002 um monatlich 254,3 € (jährlich 3.561,0 €) brutto auf unbestimmte Zeit erhöht.
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Infektions- bzw. Strahlengefährdungszulage für die in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung).
- Einführung einer künftigen Wahlmöglichkeit bezüglich der Abgeltung der - bisher zwingend nur durch 1:1-Zeitausgleich abgegoltenen - ersten 160 Werktags-Journaldienststunden.
- Finanzielle Abgeltung der aus den Jahren 1997-2000 stammenden Zeitausgleiche, die bis 31. Dezember 2001 aus dienstlichen Gründen nicht konsumiert werden konnten (diese Abgeltung ist im Jänner 2002 bereits erfolgt).
Gesetzliche Grundlagen dieser Vereinbarung sind:
- das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG, BGBI. I 1997/8 idF BGBl. I 2001/98),
- das Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG, BGBl. 1979/333 idF BGBl. I 2001/155),
- das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG, BGBl. 1948/86 idF BGBl. I 2001/87),
- das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (BGB1. 1974/463 idF BGBl. I 2001/87),
- das Bundes-Personalvertretungsgesetz (B-PVG, BGB 1967/133 idF BGBl. I 2001/87),
- das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993, BGBl. 1993/805 idF BGBl. I 2001/13) und
- das Arbeitsruhegesetz (ARG, BGBl. 1983/144 idF BGBl. I 2001/98)
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten:
- räumlich für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck,
- persönlich für alle Beamten, Vertragsbediensteten des Bundes und Wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung), die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck stehen und die dem Anwendungsbereich des KA-AZG unterliegen ( 48 f Abs. 4 BDG 1979, § 20 Abs. 1 VBG 1948 iVm § 48 f Abs. 4 BDG 1979, § 49 b Abs. 5, 49 s Abs. 2 Z 2 VBG 1948, § 6a Abs. 6 Abgeltungsgesetz).
§ 2. Bei allen in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Geltungsdauer
§ 3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft und ist mit 31. Dezember 2009 befristet.
Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 4. Die Arbeitszeit umfasst neben den Zeiten der Krankenversorgung im Sinne des § 155 Abs 5 BDG 1979 auch die Zeiten der Lehre, Forschung und universitätsbezogenen Verwaltung.
§ 5. (1) Der Anspruch auf Ruhezeiten und Ruhepausen richtet sich nach den § 6 und 7 KA-AZG und nach dem ARG.
(2) Ruhepausen zählen besoldungsrechtlich zur Arbeitszeit.
(3) Ruhezeiten werden besoldungsrechtlich nicht abgegolten.
(4) Pro Woche ist eine durchgehende Ruhezeit von 36 Stunden zu gewährleisten (§§ 3, 4 ARG). Ausnahmsweise darf die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden (analog § 20 Abs. 2 Z 1 ARG).
Tägliche Arbeitszeit
§ 6. (1) Die tägliche Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 und 2 im Vorhinein im Dienstplan festzulegen.
(2) Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt - abgesehen von verlängerten Diensten (§ 4 KA-AZG) und außergewöhnlichen Fällen (§ 8 KA-AZG) - 13 Stunden.
Wöchentliche Arbeitszeit
§ 7. (1) Als Wochenarbeitszeit wird gemäß § 4 Abs. 6 KA-AZG abweichend von § 2 Z 3 KA-AZG die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Sonntag bis einschließlich Samstag festgelegt.
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Kalenderwochen über- und unterschritten werden, hat aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Kalenderwoche zu betragen (vgl. § 48 Abs. 2 1. und 2. Satz BDG).
(3) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt - abgesehen von außergewöhnlichen Fällen (§ 8 KA-AZG) -
- innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt maximal 60 Stunden und
- in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes maximal 72 Stunden.
Verlängerte Dienste
§ 8. (1) Für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck wird die Möglichkeit der Einrichtung verlängerter Dienste vereinbart, da dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist.
(2) Bei einem verlängerten Dienst darf die durchgehende Arbeitszeit - unbeschadet verlängerter Dienste nach Abs. 3 - 32 Stunden nicht überschreiten.
(3) Bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, darf die durchgehende Arbeitszeit 49 Stunden nicht überschreiten.
(4) Bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Sonn- oder Feiertages beginnt, darf die durchgehende Arbeitszeit 25 Stunden nicht überschreiten.
(5) Der Dienstbeginn für verlängerte Dienste an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag liegt grundsätzlich zwischen 7:00 und 9:00 Uhr, soweit nicht mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung anderes vereinbart wird.
§ 9. Die vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Ärzte und Zahnärzte dürfen mit ihrer Zustimmung auch zu verlängerten Diensten gemäß § 8 Abs. 2 herangezogen werden, die nicht mit einem Tagdienst beginnen.
§ 10. (1) Der Durchrechnungszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 4 KA-AZG) sowie der Durchrechnungszeitraum für die Höchstzahl leistbarer verlängerter Dienste(§ 4 Abs. 5 KA-AZG) werden gemäß § 3 Abs. 4 KA-AZG mit 26 Wochen festgelegt. Die Durchrechnungszeiträume beginnen für sämtliche vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Ärzte und Zahnärzte jeweils mit 1. Jänner und 1. Juli.
(2) Abwesenheitszeiten (Krankenstände, Urlaube, sonstige Dienstfreistellungen) der vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Ärzte und Zahnärzte sind neutrale Zeiten. Die Durchrechnungszeiträume sind gegebenenfalls um diese Zeiten zu reduzieren.
Außergewöhnliche Fälle
§ 11. (1) In außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Einzelfällen finden die Höchstarbeitszeitgrenzen der § 6 bis 8 keine Anwendung, wenn
- die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden kann oder
- eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird
(2) Die Höchstarbeitszeitgrenzen der §§ 6 bis 8 finden - unbeschadet des Abs. 1 - vorübergehend keine Anwendung, wenn und soweit
- die Wahrung von Interessen der Patienten dies notwendig macht,
- die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies erfordert,
- die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Ärzte eingehalten werden und
- durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, dass keinem Arzt Nachteile daraus entstehen, dass er generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten und im Einzelfall mit der Personalvertretung und den Ärztevertretern gemäß § 63 Abs. 4 UOG 1993 das Einvernehmen hergestellt wird (§ 8 Abs. 3 KA-AZG).
(4) Krankenstände, Urlaube sowie sonstige Dienstfreistellungen einzelner Ärzte gelten nicht als außergewöhnlich.
Entgeltregelungen für Journaldienste und Mehrdienstleistungen
§ 12. Die Entlohnung der Journaldienste erfolgt entsprechend der jeweils geltenden Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Arzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten.
§ 13. (1) Mehrdienstleistung ist jene Arbeit, die auf Anordnung des Klinikvorstandes oder des dienstverantwortlichen Arztes im Rahmen der Krankenversorgung (§ 155 Abs. 5 BDG 1979) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet wird.
(2) Die Abgeltung ausdrücklich angeordneter und nachweislich erbrachter Mehrdienstleistungen im Rahmen der Krankenversorgung (§ 155 Abs. 5 BDG 1979) außerhalb des Anwendungsbereiches des § 12 erfolgt entsprechend den einschlägigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
Dienstplangestaltung und Diensteinteilung
§ 14. (1) Für jede Universitätsklinik/jedes Klinische Institut der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ist eine Diensteinteilung zu erstellen. Die Erstellung der Diensteinteilung obliegt namens des Bundes dem Klinikvorstand. Die Diensteinteilung ist spätestens einen Monat im Voraus zu erstellen.
(2) Die Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung bedarf nach § 9 Abs 2 lit b in Verbindung mit § 10 Abs 2 B-PVG des Einvernehmens mit dem Dienststellenausschuss.
(3) Die Diensteinteilungen sind in der (dem) betreffenden Universitätsklinik/Klinischen Institut aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Ärzte zugänglicher Stelle anzuschlagen.
§ 15. (1) Bei Erstellung der Dienstpläne ist auf etwaige Kinderbetreuungspflichten der Ärzte Rücksicht zu nehmen.
(2) Bestehen im Rahmen der Krankenanstalt Kinderbetreuungseinrichtungen des Krankenanstaltenträgers oder werden solche errichtet, wird sich der Bund um die verstärkte Berücksichtigung der vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Ärzte bei Vergabe der Kinderbetreuungsplätze bemühen.
Schlussbestimmungen
§ 16. Bestimmungen in Gesetzen oder Vereinbarungen, die für die Ärzte im Vergleich zu dieser Vereinbarung günstiger sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
§ 17. Diese Vereinbarung ist von den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck im Bereich jeder Universitätsklinik/jedes Klinischen Institutes der Medizinischen Fakultäten aufzulegen und an sichtbarer, für alle Ärzte zugänglicher Stelle anzuschlagen.
§ 18. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung eine Ausfertigung an die Österreichische Ärztekammer und an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu übermitteln. Diese sind auch über allfällige Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Wien, am 1. Februar 2002
- Für den Bund als Dienstgeber der als Ärzte und Zahnärzte verwendeten Beamten des Bundes:
- Die Bundesministerin (E. Gehrer)
- Für die Personalvertretung:
- Für den Zentralausschuss der Universitätslehrer Österreichs (Anneliese Legat)
Für den Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer (?)
Universität Wien:
Wien, am 1. Februar 2002
- Für den Bund als Dienstgeber der als Ärzte und Zahnärzte verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes und Wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung):
- Der Rektor (o.Univ.Prof.Dr. G. Winckler)
Der Dekan der Medizinischen Fakultät (o.Univ.Prof.Dr. W. Schütz) - Für die Personalvertretung:
- Für den Dienststellenausschuss für Universitätslehrer an der Universität Wien (Ing. Dr. I. Strasser)
- Die Ärztevertreter.gemäß § 63 Abs. 4 UOG 1993:
- (Dr. Stefan Puig - Klinik für Radiodiagnostik)
(Dr. Johannes Kastner - Kl. f. Med. II)
(Dr. Harald Gabriel - Kl. f. Med. II)
(Dr. Marianne Winkler - Kl. f. Anästhesie)
(Ao.Prof. Dr. Christine Marosi - Kl. f. Innere Med. I)
Universität Graz:
Graz, am 1. Februar 2002
- Für den Bund als Dienstgeber der als Ärzte und Zahnärzte verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes und Wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung):
- Der Rektor
Der Dekan - Für die Personalvertretung:
- Für den Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer an der Universität Graz (?)
- Die Ärztevertreter gemäß § 63 Abs. 4 UOG 1993:
- (?),(?),(?),(?),(?)
Universität Innsbruck:
Innsbruck, am 1. Februar 2002
- Für den Bund als Dienstgeber der als Ärzte und Zahnärzte verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes und Wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung)
- Der Rektor (o.Univ.Prof. Dr. H. Moser)
Der Dekan (o.Univ.Prof. Dr. H. Grunicke) - Für die Personalvertretung:
- Für den Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer an der Universität Innsbruck (Ao.Univ.Prof. Dr. L. Call)
- Die Ärztevertreter gemäß § 63 Abs. 4 UOG 1993:
- (Ao.Univ.Prof. Dr. T. Luger)
(Dr. D. Kölle)
(Univ.Doz. Dr. H. Dumfahrt)
(tit.Ao.Univ.Prof. Dr. I. Mohsenipour)
(A. Univ.Prof. Dr. F. Conrad)