Fuer Zwecke Teiltexte der Betriebsvereinbarung herauszukopieren und zu verwenden, wird hier der Gesamttext als Textversion zur Vefuegung gestellt. Es wird aber ausdruecklich darauf hingewiesen, dass die Betriebsvereinbarung in der geltenden Fassung vom Mitteilungsblatt Nr. 19, Studienjahr 2013/2014, vom 3. Februar 2014, Gueltigkeit hat: Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitaufzeichnung als Praezisierung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit gemaess § 3 Abs 3 und 4, § 4 KA-AZG an der Medizinischen Universitaet Innsbruck in der geltenden Fassung: abgeschlossen zwischen: 1. der Medizinischen Universitaet Innsbruck als Arbeitgeberin, vertreten durch Rektorin o. Univ.-Prof.in Dr.in Helga Fritsch, und 2. dem Betriebsrat fuer die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen an der Medizinischen Universitaet Innsbruck (§ 135 Abs 4 UG 2002) Die abgeschlossene Betriebsvereinbarung wird wie folgt praezisiert: 1. Verantwortung Die Leiterin/der Leiter einer Organisationseinheit ist dafuer verantwortlich, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen die Arbeitszeiten aufzeichnen. Die Arbeitszeitdokumentation hat er/sie entweder persoenlich zu ueberwachen und zu pruefen oder damit eine/n Organisationsmanager/in (universitaets- oder bundesbedienstete/r Facharzt/-aerztin) verantwortlich zu betrauen. Die Betrauung ist der Arbeitgeberin schriftlich bekannt zu geben. 2. Elektronische Aufzeichnung der geleisteten Arbeit Die Mitarbeiter/innen haben die Arbeitszeitaufzeichnungen nach den Vorgaben des seitens der Arbeitgeberin zur Verfuegung gestellten EDV-Programmes "online robotrec" zu fuehren und die Aufzeichnungen jeden Monats bis spätestens zwei Wochen nach Ende dieses Monats zur Pruefung (lt. Punkt 3) der/dem betrauten Organisationsmanager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - der/dem Leiter/in/ der Organisationseinheit elektronisch zu uebermitteln und den Monatsausdruck unterzeichnet vorzulegen. Bei Saeumnis hat der/die betraute Organisationsmanager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - der/die Leiter/in/ der Organisationseinheit den/die saeumige/n Mitarbeiter/in nachweislich – idealerweise elektronisch – unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen zur Abgabe der Arbeitszeitaufzeichnung aufzufordern. Die Medizinische Universitaet Innsbruck haelt die Funktionalitaet des Programms aufrecht und fuehrt Programmaenderungen nur in Absprache mit dem Betriebsrat für die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen durch. Vorgeschriebene Weiterbildungen gemaess § 49 Abs 2c Aerztegesetz in Verbindung mit der Richtlinie der Oesterreichischen Aerztekammer koennen bis zum Ausmass von 50 Stunden pro Jahr/250 Stunden pro 5 Jahren zum Auffuellen von Minusstunden herangezogen werden. "Freistellungen zu Weiterbildungszwecken" sind auf diesen Anspruch anzurechnen. Fuer Weiterbildungen die durch gegengerechnete Minusstunden nicht abgegolten sind wird Freizeitausgleich gewaehrt, der sinngemaess mit dem Zeitausgleich aus verlaengerten Diensten abgerechnet wird. An Sonntagen kann kein Zeitguthaben zu Weiterbildungszwecken erzielt werden. Zur Anerkennung externer Weiterbildungen ist eine Bestaetigung der erlangten DFP Punkte zu diesen Fortbildungen (= Zeitnachweis) vorzulegen. Die Universitaet beabsichtigt fuer Weiterbildungen als Kuerzel "w" bei der Dienstartkategorie fuer die Arbeitszeitdokumentation analog zu "k,l,v" und "f" im "online robotrec" einzufuehren, womit die Weiterbildungsstunden dokumentiert werden sollen und auch das Kontingent verwaltet wird. 3. Pruefung der Arbeitszeitaufzeichnungen Die/der Organisationsmanager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - die/der Leiter/in der Organisationseinheit hat die Arbeitszeitaufzeichnungen auf Plausibilitaet zu pruefen. Bestehende Unklarheiten und Unstimmigkeiten sind mit der/dem betroffenen Mitarbeiter/in abzuklaeren. Die "Monatsausdrucke" (monatliche Summenblaetter der Meldung der Mitarbeiter/innen) sind von der/vom betrauten Organisationsmanager/in - soweit solche bestellt sind - –und von der/vom Leiter/in der Organisationseinheit und der/dem Mitarbeiter/in zu unterfertigen. Die Originale sind bis spaetestens Ende des Folgemonats im Wege der Personalabteilung an das zustaendige Mitglied des Rektorats zu senden und in Kopie 7 Jahre in der Organisationseinheit zu verwahren. Koennen bestehende Unstimmigkeiten ueber die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum Termin Ende des Folgemonats nicht geloest werden, so sind die strittigen Faelle zu diesem Zeitpunkt versehen mit detaillierten Stellungnahmen der/des Bediensteten und der betrauten Organisationsmanagerin /des betrauten Organisationsmanagers bzw. - falls solche nicht bestellt sind - der Leiterin/ des Leiters der Organisationseinheit dem zustaendigen Mitglied des Rektorats zur Entscheidung vorzulegen. 4. Ausgleich von Minderstunden und Mehrleistungsstunden Ist ein Ausgleich der Minderstunden innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr durch Mehrleistungsstunden nicht moeglich, ist die Unterschreitung der Wochendienstzeit durch die entsprechende Zahl an Werktags-Journaldienststunden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr auszugleichen. Im Einvernehmen mit der/dem Mitarbeiter/in koennen hiefuer auch Freizeitausgleichsguthaben fuer geleistete Journaldienste herangezogen werden. Ueber die Jahresgrenze koennen keine "Guthaben" von Mehrleistungsstunden aus Forschung, Lehre und universitaerer Verwaltung mitgenommen werden. 5. Urlaubs-, Zeitausgleichs- und Freistellungsmanagement Das Urlaubs- und Zeitausgleichsmanagement ist Aufgabe der Leiterin/ des Leiters der Organisationseinheit. Mitarbeiter/innen haben ihre Antraege auf Zeitausgleich und/oder Urlaub bei der/dem Leiter/in der Organisationseinheit elektronisch (formlos oder ueber das Urlaubsverwaltungsprogramm) und mittels ausgefuellten und gefertigten Formblattes bzw im Falle des Zeitausgleichs schriftlich formlos einzubringen. Das Datum der elektronischen Uebermittlung gilt als Stichtag des Einreichungszeitpunkts. Kann die/der Leiter/in der Organisationseinheit dem Wunsch aufgrund der Verpflichtung zur ausreichenden aerztlichen Besetzung von Einheiten des klinischen Bereichs nicht Rechnung tragen, so hat sie/er den Antrag auf Zeitausgleich und/oder Urlaub binnen zwei Wochen ab elektronischer Uebermittlung beziehungsweise des Einlangens der schriftlichen Beantragung, sofern keine e-mail/elektronische Beantragung erfolgt ist, mittels e-mail oder im Urlaubsverwaltungsprogramm begruendet zu beeinspruchen. Erfolgt kein rechtzeitiger Einspruch, so gilt der Zeitausgleich und/oder Urlaub als genehmigt. Fuer den Fall, dass die/der Leiter/in der Organisationseinheit den Antrag auf Zeitausgleich und/oder Urlaub der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters in offener Frist beeinsprucht, ist die Angelegenheit zur Entscheidung an das zustaendige Mitglied des Rektorats unter Anschluss je einer Stellungnahme der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters und der Leiterin/ des Leiters der Organisationseinheit zu uebermitteln. Die fehlende Bedeckung der aerztlichen Stellen zum Betrieb ist zu belegen. Die Entscheidungen des zustaendigen Mitglied des Rektorats nach Anhoerung des Betriebsrats sind sowohl der/dem Mitarbeiter/in als auch der/dem Leiter/in der Organisationseinheit und von diesem/dieser - falls solche bestellt sind - der/dem Organisationsmanager/in schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Rechtzeitig (d.h. spaetestens 1 Monat vor der geplanten Abwesenheit) gestellte Antraege auf Dienstfreistellung bis zu 1 Monat fuer Zwecke der Forschung oder Lehre bzw der Weiterbildung sind von der Leiterin/dem Leiter der Organisationseinheit tunlichst innerhalb von 5 Werktagen an das zustaendige Mitglied des Rektorats weiterzuleiten. Eine ablehnende Stellungnahme an das zustaendige Mitglied des Rektorats ist der/dem Antragsteller/in nachweislich zeitgleich zur Kenntnis zu bringen. Bei Freistellungen zu Forschungs- und Lehrzwecken sowie zu Weiterbildungszwecken, die binnen 5 Werktagen nicht mit einer Stellungnahme an das zustaendige Mitglied des Rektorats weitergeleitet sind, kann die/der Antragsteller von einer Befuerwortung ausgehen. 6. Organisationsmanager/innen Fuer die Taetigkeit als Organisationsmanager/in sind den damit betrauten Mitarbeiter/inne/n monatlich EUR 5,70 pro monatlicher Arbeitszeitaufzeichnung einer Mitarbeiterin/ eines Mitarbeiters wertgesichert im Ausmaß des jeweiligen Grundentgelts als Nebentaetigkeit quartalsweite nach Erhalt der Zahl der "Monatsblaetter" und der elektronischen Uebermittlung der Aufzeichnungen abzugelten. 7. Datenauswertung Die Vertragsparteien vereinbaren, dass aus den Daten des online-Robotrec allfaellig erstellte Auswertungen nur unter Beachtung der einschlaegigen Vorschriften nach außen gegeben werden duerfen. Dem Betriebsrat werden von der Universitaet auf Verlangen alle Auswertungen zur Verfuegung gestellt. 8. Laufzeit Die gegenstaendliche Vereinbarung wird befristet bis 31.12.2016 abgeschlossen und schließt nahtlos an die bisherige Vereinbarung an. Innsbruck, am …….. Fuer das Rektorat der Medizinischen Universitaet Innsbruck: o. Univ.-Prof.in Dr.in Helga Fritsch Rektorin Fuer den Betriebsrat der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen: Ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler Vorsitzender Aerztevertreter/innen gem. § 34 UG 2002: Ao. Univ.-Prof. Dr. Rosa Bellmann-Weiler Ao. Univ.-Prof. Dr. Barbara Friesenecker Ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler Ao. Univ.-Prof. Dr. Thomas Luger Ao. Univ.-Prof. Dr. Christoph Profanter