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Personengruppenverordnung

 

Die „Personengruppenverordnung“ erfasst folgende Personengruppen: 

  1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatt*innen bzw. eingetragene Partner*innen und deren Kinder;

    Nachweis: Legitimationskarte, ausgestellt durch das österreichische Außenministerium; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde

 

  1. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalist*innen sowie ihre Ehegatt*innen bzw. eingetragene Partner*innen und deren Kinder;

    Nachweis: Akkreditierungsurkunde; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde

 

  1. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität oder einer Fachhochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

    Nachweis: Meldebestätigung; Sozialversicherungsauszug eine österreichischen Versicherungsanstalt; falls für den Nachweis der Unterhaltspflicht erforderlich: gegebenenfalls Geburts- bzw. Heiratsurkunde.

 

  1. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;

    Nachweis: Bestätigung über die Zuerkennung des Stipendiums

 

  1. Inhaber*innen von Reifeprüfungszeugnissen oder Reife- und Diplomprüfungszeugnissen österreichischer Auslandsschulen oder Inhaber*innen von staatlichen Abschlussprüfungen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist;

    Nachweis: jeweiliges Reifezeugnis

    Nähere Informationen zu den österreichischen Auslandsschulen finden Sie hier: (ENIC NARIC Stand 01.02.2019 „Zulassung zum Studium, Personengruppenverordnung, österreichische Auslandsschulen (Auslandsschulen-Liste)

 

  1. Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

    Nachweis: Asylbescheid und Asylkarte; Konventionspass; in allen Fällen eine Meldebestätigung

Auch gelten Reifezeugnisse aus Luxemburg und Liechtenstein aufgrund entsprechender Abkommen als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt.

      • Personen, die ein Reifezeugnis aus Luxemburg oder Liechtenstein besitzen, sind daher dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen.
        (siehe z.B. die Anerkennungsempfehlung Luxemburg: ENIC NARIC Stand 01.02.2019 und Art. 3 Abs. 3 des Kulturabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 588/1986, weiters das Abkommen Österreich-Liechtenstein „Abkommen über die Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens“, BGBl. III Nr. 207/2017)

Die Inhaber*innen eines Europäischen Abiturzeugnisses haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlusszeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte; sie erfüllen außerdem die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger*innen dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen. Nähere Informationen zum Europäischen Abiturzeugnis finden Sie hier: ENIC NARIC Stand 01.02.2019: Zulassung zum Studium, Reifezeugnisse der Europäischen Schulen (Zulassungsregelung Europäische Abiturprüfung).

      • Personen, die ein Europäisches Abiturzeugnis besitzen, sind daher dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen.

ACHTUNG: Europäische Schulen sind offizielle Schulen, die gemeinsam von den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden. Derzeit gibt es 13 derartige Schulen. Eine Liste der Europäischen Schulen finden Sie hier.

Hinweis:

Ein nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization erworbenes „IB Diploma“ ist für die Zulassung zum Studium an einer österreichischen öffentlichen Universität, Privatuniversität, Fachhochschule beziehungsweise Pädagogischen Hochschule als ausländisches Reifezeugnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn das „IB Diploma“ an einer in Österreich gelegenen Schule absolviert wurde.
Eine Zuordnung in das „Österreich-Kontingent“ allein aufgrund des „IB Diploma“ ist daher nicht möglich.
Nähere Informationen zum „IB Diploma“ sowie weiteren anderen speziellen Anerkennungsthemen finden Sie auf der website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung BMbwf - Hochschule und Universität - studieren in Österreich - Anerkennung von Abschlüssen. 

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Kontakt

Zulassung

zulassung@i-med.ac.at

Carina Gogl
Tel.: +43/(0)512/9003-70042

Maria Bosnjakovic
Tel.: +43/(0)512/9003-70043

Zi. Nr.: 04-260

Parteienverkehrszeiten

Fritz-Pregl-Straße 3, 4. Stock
A-6020 Innsbruck

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