Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten

 

Die Studienbeitragsregelung NEU

 

Liebe Studierende!

 

Diese Webseite soll Sie über die neuen Studienbeitragsregelungen informieren, die ab dem Sommersemester 2009 gültig sind.

Die Umsetzung stellt auch für die Universitäten Neuland und auf Grund der erst kürzlich verlautbarten gesetzlichen Bestimmungen eine große Herausforderung dar.

 

Wir an der Medizinischen Universität Innsbruck, werden uns bemühen, die komplizierte Materie für Sie so unbürokratisch und reibungslos wie möglich, abzuwickeln.

 

1 Gesetzliche Bestimmungen

1.a. Universitätsgesetz 2002

1.b. Studienbeitragsvorschreibung

2. Wie hoch ist der Studienbeitrag?

2.a. Ordentliche Studierende aus einem EU oder EFTA Staat: beitragsfreie Zeit

2.b. Ordentliche Studierende aus einem EU oder EFTA Staat: außerhalb der beitragsfreien Zeit

2.c. Ordentliche Studierende aus anderen Ländern

2.d. Außerordentliche Studierende

2.e. Warum man den ÖH-Beitrag zahlen muss

2.f. Mehrere Studien

3. Ausnahmeregelungen für Personen aus EU oder EFTA Staaten

3.a. Präsenz oder Zivildienst

3.b. Krankheit oder Schwangerschaft

3.c. Berufstätigkeit

3.d. Betreuung von Kindern

3. f. Studienhilfebezug

4. Fristen zur Antragsstellung für die neuen Erlasstatbestände

5. Erlasstatbestände, die für alle Studierenden gelten

 

 

1. Gesetzliche Bestimmungen

1.a. Universitätsgesetz 2002

Über das BGBI. I Nr. 134/2008 hat der Nationalrat am 24.09.2008 die Änderung des Universitätsgesetzes 2002 beschlossen. Die betreffenden Bestimmungen finden sich in den § 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002.

1.b. Studienbeitragsverordnung

Vorschriften zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen, zur Vorgehensweise und zu den Abläufen finden sich in den § 2 und 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 in der Fassung vom 02.01.2009.

 

2. Wie hoch ist der Studienbeitrag?

2.a. Ordentliche Studierende aus einem EU oder EFTA Staat: beitragsfreie Zeit

Alle ordentlichen Studierenden, die aus einem EU oder EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) Staat stammen und sich innerhalb der Regelstudienzeit lt. betreffendem Studienplan plus zwei Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. pro PhD-Studium befinden, wird der Studienbeitrag automatisch erlassen und nur der ÖH-Beitrag (€ 17,00) über das i-med.inside vorgeschrieben. Dasselbe gilt für Personen mit Flüchtlingsstatus bzw. Personen, denen auf Grund völkerrechtlicher Verträge der gleiche Berufszugang gewährt wird wie ÖsterreicherInnen.

Studierende, welche den vorgeschriebenen ÖH-Beitrag nicht innerhalb der Zulassungsfrist entrichten, werden unwiderruflich an der Medizinischen Universität Innsbruck exmatrikuliert.

Wenn im Studium der Human- oder Zahnmedizin ein Abschnitt in Regelstudiendauer abgeschlossen wird, so stehen im folgenden Abschnitt zur Regelstudienzeit 3 Toleranzsemester beitragsfrei zur Verfügung.

 Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.

 

2.b. Ordentliche Studierende aus einem EU oder EFTA Staat: außerhalb der beitragsfreien Zeit

Ordentliche Studierende, welche aus einem EU oder EFTA Staat stammen, die studienbeitragsfreie Zeit (Regelstudienzeit pro Abschnitt oder Studium plus gesetzliche Toleranzsemester) jedoch überschritten haben, bekommen über das i-med.inside die vollen Studiengebühren (ÖH-Beitrag + Studienbeitrag) vorgeschrieben. Diese betragen einheitlich € 380,36 in der allgemeinen Zulassungsfrist und € 416,70 in der Nachfrist.

Alle Studierenden, die von der vollen Vorschreibung betroffen sind, allerdings einen Erlasstatbestand erfüllen, können jedoch von 16.08.2011 bis einschließlich 03.10.2011 gemäß den unter Punkt 3 angeführten Erlasstatbeständen einen vollständigen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages persönlich in der Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten stellen oder die Studiengebühren innerhalb der Fristen entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig. 

Studierende haben auch im Falle einer Ablehnung bei einer Entrichtung des Studienbeitrages in der Nachfrist nur den einfachen Studienbeitrag zu bezahlen, sofern der Antrag auf Erlass vollständig innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist gestellt wurde.

 

2.c. Ordentliche Studierende aus anderen Ländern

Studierende, die nicht aus einem EU oder EFTA Staat stammen, müssen ab dem Sommersemester 2009 einheitlich den einfachen Studienbeitrag + ÖH-Beitrag in der Höhe von € 380,36 in der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. € 416,70 in der Nachfrist entrichten. Die Vorschreibung erfolgt weiterhin über das i-med.inside System.

Der doppelte Studienbeitrag wurde mittels der Novelle abgeschafft.

Studierende, welche den vorgeschriebenen Betrag nicht innerhalb der Zulassungsfristen entrichten, werden unwiderruflich an der Medizinischen Universität Innsbruck exmatrikuliert.

Ordentlichen Studierenden aus den ärmsten Staaten der Erde (gemäß Anlage 3 der Studienbeitragsverordnung 2004) wird der Studienbeitrag auch weiterhin automatisch erlassen.

Zudem sind gemäß Rundschreiben des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 12.02.2009 eingelangt am 16.03.2009, Studierende, welche die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen gemäß der "Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatangehörigen" innehaben, österreichischen Studierenden und Studierenden aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union u.a. betreffend dem Studienbeitrag gleichgestellt.

Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist durch die entsprechenden Nachweise zu bestätigen. Als solche kommen jedenfalls in Frage:

- Daueraufenthaltskarte EG

- Daueraufenthaltskarte EG - ausgestellt in einem anderen Mitgliedsstaat - in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel in Österreich

 

 

2.d. Außerordentliche Studierende

Außerordentliche Studierende müssen ab dem Sommersemester 2009 den einfachen Studienbeitrag + ÖH-Beitrag in der Höhe von € 380,36 in der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. € 416,70 in der Nachfrist entrichten. Die Vorschreibung erfolgt weiterhin über das i-med.inside System.

Der doppelte Studienbeitrag wurde mittels der Novelle abgeschaft.

Studierende, welche den vorgeschriebenen Betrag nicht innerhalb der Zulassungsfrist entrichten, werden unwiderruflich an der Medizinischen Universität Innsbruck exmatrikuliert.

 

2.e. Warum muss man den ÖH- Beitrag überhaupt zahlen?

Die Österreichische HochschülerInnenschaft ist lt. § 29 Abs. 2 HSG (HochschüllerInnenschaftsgesetz) verpflichtet von jedem Ihrer Mitglieder (Pflichtmitgliedschaft) den ÖH-Beitrag einzuheben.

 

2.f. Mehrere Studien

* BürgerInnen aus einem EU oder EFTA Staat:

Wenn BürgerInnen aus einem EU oder EFTA Staat zu mehreren Studien an der Medizinischen Universität Innsbruck oder auch an einer anderen österreichischen Universität zugelassen sind, so müssen sie den Studienbeitrag entrichten, sobald in einem Studium Beitragspflicht besteht.

Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit. Dementsprechend kann es passieren, dass Studierende an einer Universität vom Studienbeitrag befreit sind, an einer anderen allerdings die beitragsfreie Zeit bereits verbraucht haben und eine Vorschreibung des Studienbeitrages erhalten.

Wenn Studierende an mehreren Universitäten zugelassen und beitragspflichtig sind, müssen sie einen möglichen Antrag auf Erlass oder Rückerstattung an jeder Universität gemäß den an dieser Universität geltenden Bestimmungen einreichen!

* Für alle Studierenden gilt:

Studierende, die an mehreren Universitäten gemeldet sind, müssen weiterhin an jener Universität, an der der vorgeschriebene Beitrag nicht entrichtet wurde, eine Fortsetzungsmeldung binnen der Zulassungsfrist einbringen.

 

3. Ausnahmeregelungen für Personen aus EU oder EFTA Staaten

Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Erlass bzw. eine Rückerstattung des Studienbeitrages für ordentliche Studierende aus EU oder EFTA Staaten gewährt werden:

 

3.a. Präsenz- oder Zivildienst:

Im Falle dass Studierende während der Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) den Präsenz- oder Zivildienst absolviert haben, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein; Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sind zu berücksichtigen, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden.

Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos oder der Zivildienstserviceagentur

 

3.b. Hinderung durch Kranktheit oder Schwangerschaft:

Wenn Studierende während der Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 (vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) des Universitätsgesetzes 2002 mehr als zwei Monate auf Grund von Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren.

Nachweis: Entsprechende fachärztliche Bestätigung

 

3.c. Erwerbstätigkeit:

Wenn der/die Studierende die studienbeitragsfreie Zeit überschreitet, jedoch im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen war, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 (derzeit € 4.886,14) erzielt hat.

Nachweis: Einkommenssteuerbescheid

 

 3.d. Überwiegende Betreuung von Kindern:

Überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt durch einen Elternteil / beide Elternteile.

 

Nachweise:

* Geburtsurkunde des Kindes,

* Meldezettel der oder des Studierenden,

* Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der/des Studierenden übereinstimmen muss, und

* Eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.

 

3.e. Behinderung:

Wenn eine Behinderung im Grad von mindestens 50 % vorliegt.

Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes

 

3.f. Studienbeihilfe

Wenn Studierende, vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

In Einzelfällen können auch außerordentlich Studierende Studienbeihilfe beziehen. Es handelt sich hierbei um jene Studierende, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten und einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und auch die Voraussetzung für eine Studienbeihilfe erfüllen (Stipendienbescheid). Ihnen wird auch der Studienbeitrag erlassen, bzw. im Falle einer vorherigen Einzahlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen rückerstattet.

Nachweis: Studienbeihilfenbescheid

 

4. Fristen für die Antragsstellung für die neuen Erlasstatbestände

Antrag auf Erlass: 16.08.2011- 03.10.2011

Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages: Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig. Beide Anträge müssen persönlich und vollständig während der Parteienverkehrszeiten in der Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten unter Vorlage der genannten Nachweise gestellt werden.

Ein Antrag gilt dann als vollständig eingereicht, wenn alle Angaben auf dem Formular gemacht und mittels Unterschrift bestätigt wurden. Zusätzlich sind die entsprechenden Nachweise im Original mit Stellung des Antrages einzureichen.

 

5. Erlasstatbestände, die für alle Studierenden gelten

Der Studienbeitrag ist auch weiterhin für alle Studierenden unabhängig von der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn:

* Studierende Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen (andere Austauschprogramme bzw. selbstorganisierte Auslandsaufenthalte können leider nicht berücksichtigt werden) nachweislich für das beantragte Semester absolvieren; hierbei gilt an der Medizinischen Universität Innsbruck, dass die Mindestaufenhaltsdauer 2 Monate des jeweiligen Semesters zu betragen hat;

* Studierende auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien in dem bzw. den beantragten Semestern im Ausland absolviert werden (trifft auf kein Studium an der Medizinischen Universität Innsbruck zu);

* Studierende für das beantragte bzw. die beantragten Semester beurlaubt werden;

* der Heimatstaat von ausländischen Studierenden oder die zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;

* ein Studierender den Status eines Konventionsflüchtlings inne hat.

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