Sehr geehrte Studierende!
Es ist festzuhalten, dass weder das UG 2002 noch die Satzung oder andere studienrechtliche Bestimmungen in Österreich auf diese Problematik - schwangere Studierende/Mutterschutzzeit - Bezug nehmen. Sofern die Studierende nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Universität steht, sind auch die einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen nicht direkt anwendbar.
Wenn die Studierende nicht beurlaubt ist, kann sie selbständig entscheiden, ob Sie an einer Lehrveranstaltung - egal ob Praktikum oder Vorlesung - oder an einer Prüfung teilnimmt.
Da die Universität jedoch gegenüber ihren Studierenden eine Sorgfaltspflicht trifft, und um Nachteile der Universität durch eine eventuell eintretende Schädigung des Kindes durch die Absolvierung einer Lehrveranstaltung zu vermeiden, muss die Studierende auf eine mögliche Schädigung - für sie oder ihr Kind - hingewiesen werden.
Dafür wurde ein Informationsschreiben sowie eine Einverständniserklärung verfasst, welches der Studierenden in der Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Sobald die Studierendedas Informationsschreiben gelesen hat, ist dieses von ihr zu unterschreiben und wird in der Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten archiviert werden.
Nach geleisteter Unterschrift steht einer Einteilung und Absolvierung von Lehrveranstaltungen während der Schwangerschaft nichts mehr im Wege.
Formular/Information für schwangere Studierende hier.