Die nachstehende Zusammenfasssung wurde nach der Vereinbarung zum Verfahren zur Vergabe von Universitätsmietwohnungen an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und an der Medizinischen Universität Innsbruck erstellt und an die aktullen Gegebenheiten angepasst. Es gilt jedoch stets der Volltext!
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dessen Amtsvorgänger haben bei der Errichtung von in Innsbruck oder in Völs gelegenen, wohnbaugeförderten Wohnanlagen durch die "BUWOG – Bauen und Wohnen GmbH" ("BUWOG" ; bis 31. März 2001: "Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete Ges.m.b.H.), durch die "Tiroler Gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m.b.H." ("TIGEWOSI") oder durch die "Wohnungseigentum – Tiroler Gemeinnützige Wohnbau Ges.m.b.H." ("WOHNUNGSEIGENTUM") öffentliche Fördermittel eingebracht. Darin begründet sich das Recht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, einem [...] dem Amt der Medizinischen Universität Innsbruck zugeordneten Bundesbeamten, einem Arbeitnehmer [...] der Medizinischen Universität Innsbruck, einem Forschungsstipendiaten [...] der Medizinischen Universität Innsbruck, einem Arzt in Facharztausbildung an der Medizinischen Universität Innsbruck oder einem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter in Ausbildung gemäß § 6 UnivAbgG [...] der Medizinischen Universität Innsbruck zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses eine Universitätsmietwohnung zuzuweisen.
Die Überlassung einer der vorstehend genannten Wohnungen erfolgt in der Rechtsform einer Mietwohnung, im Folgenden als Universitätsmietwohnung bezeichnet.
Jeder [...] Bundesbeamte, jeder Arbeitnehmer [...], jeder Forschungsstipendiat [...], jeder Arzt in Facharztausbildung [...] und jeder Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung gemäß § 6 UnivAbgG [... ] der Medizinischen Universität Innsbruck kann eine Bewerbung um Zuweisung einer Universitätsmietwohnung einbringen und wird dadurch zum Wohnungswerber.
Die Bewerbung um Zuweisung einer Universitätsmietwohnung erfolgt unter Verwendung des vom Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der Universität Innsbruck aufgelegten und dort erhältlichen Bewerbungsbogen für Universitätsmietwohnungen, der vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen ist. Der Leiter der Organisationseinheit, der der Wohnungswerber zugeordnet ist, hat zu der Bewerbung Stellung zu nehmen.
Der vollständig ausgefüllte Vordruck wird an das Sekretariat des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal der Universität Innsbruck rückgemittelt und dort verwahrt.
Der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der Universität Innsbruck bearbeitet die vorliegenden Bewerbungen dahingehend, dass daraus eine nach der Zahl der im gemeinsamen Haushalt des Wohnungswerbers lebenden Personen, in weiterer Folge alphabetisch geordnete Liste der Wohnungswerber erstellt und laufend aktualisiert wird. Die Liste der Wohnungswerber enthält alle für den Vergabevorgang relevanten Daten in Kurzform.
Der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der Universität Innsbruck führt unter allen Wohnungswerbern, deren Bewerbung zum Umfragezeitpunkt länger als drei Monate vorliegt, einmal im Jahr eine Umfrage nach der weiterhin bestehenden Aktualität ihrer Bewerbung und nach allfälligen Änderungen der in der Bewerbung angeführten Daten und der in der Liste der Wohnungswerber dokumentierten Daten durch. Diese Umfrage wird unter Angabe der über ihn gespeicherten Daten jedem Wohnungswerber mittels eingeschriebenen Briefes an seine Privatadresse zugestellt, sodass der Erhalt der Umfrage nachweisbar ist. Erfolgt trotz einer einmaligen telefonischen Nachfrage und/oder Verständigung per E-Mail keine Beantwortung der Umfrage, wird dieser Wohnungswerber aus der Liste der Wohnungswerber gestrichen.
Das Verfahren zur Vergabe einer Universitätsmietwohnung gliedert sich in drei Abschnitte:
Alle an der Universität Innsbruck und an der Medizinischen Universität Innsbruck eingerichteten Dienststellenausschüsse bzw. Betriebsräte setzen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen gemeinsamen Wohnungsunterausschuss der Interessensvertretungsorgane ein.
[...]
Eine Sitzung des gemeinsamen Wohnungsunterausschusses wird umgehend einberufen, wenn für eine Universitätsmietwohnung die einvernehmliche Vertragsauflösung, die Kündigung durch den Vermieter oder die Kündigung durch den Vormieter schriftlich vorliegt oder in unmittelbarer Zukunft zu erwarten ist.
Die Aufnahme eines Wohnungswerbers in den vorläufigen Vergabevorschlag und die Zuordnung der Platzziffer desselben in diesem erfolgt nach folgenden, gereihten Kriterien:
Für die Aufnahme eines Wohnungswerbers in den vorläufigen Vergabevorschlag und die Zuordnung der Platzziffer desselben in diesem sind folgende Umstände keine Kriterien und bleiben außer Betracht:
Der gemeinsame Wohnungsunterausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, möglichst aber in einhelliger Willensbildung, für jede neu zu vergebende Universitätsmietwohnung einen vorläufigen Vergabevorschlag. Der vorläufige Vergabevorschlag besteht aus einer gereihten Liste von Wohnungswerbern in ausreichender Anzahl, denen die zu vergebende Universitätsmietwohnung in der Reihenfolge ihrer Nennung am vorläufigen Vergabevorschlag angeboten wird.
Der geschäftsführende Vorsitzende des gemeinsamen Wohnungsunterausschusses nimmt mit den im vorläufigen Vergabevorschlag genannten Wohnungswerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung nacheinander Kontakt auf und informiert sie über die Lage, die Größe und die Kosten der zu vergebenden Wohnung.
Der im vorläufigen Vergabevorschlag höchstgereihte Wohnungswerber, der die ihm angebotene Universitätsmietwohnung annimmt, bildet den Vergabevorschlag, den der gemeinsame Wohnungsunterausschuss an das Rektorat der Universität Innsbruck und an das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck richtet.
Der Vergabevorschlag ist ausführlich zu begründen. Insbesondere soll der Vergabevorschlag auch Aussagen darüber enthalten, warum Wohnungswerber, die auf Grund der in ihrer Bewerbung genannten Umstände zu berücksichtigen wären, darin nicht berücksichtigt sind, welche Wohnungswerber im vorläufigen Vergabevorschlag prioritär vor dem vorgeschlagenen Wohnungswerber gereiht worden sind und warum diese die ihnen angebotene Wohnung nicht angenommen haben, sowie die im vorläufigen Vergabevorschlag nach dem Wohnungswerber, der im Vergabevorschlag genannt ist, gereiht genannten weiteren Wohnungswerber.
Das Rektorat der Universität Innsbruck und das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck oder ein von ihm damit Beauftragter stellen für jede zu vergebende Universitätsmietwohnung in gemeinsamer Willensbildung einen Vergabeantrag an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Das Rektorat der Universität Innsbruck und das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck sind an den vom gemeinsamen Wohnungsunterausschuss erstellten Vergabevorschlag inhaltlich nicht gebunden.
[...]
Entsprechend der langjährigen Praxis weist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur einem [...] Beamten, einem Arbeitnehmer [...], einem Forschungsstipendiaten [...] , einem Arzt in Facharztausbildung [...] oder einem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter in Ausbildung gemäß § 6 Univ-AbgG [...] der Medizinischen Universität Innsbruck eine Universitätsmietwohnung dadurch zu, dass er der Wohnbaugesellschaft, die Eigentümerin der neu zu vergebenden Universitätsmietwohnung ist, mitteilt, dass sie mit diesem Wohnungswerber einen Mietvertrag abzuschließen hat.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist inhaltlich weder an den vom gemeinsamen Wohnungsunterausschuss erstellten Vergabevorschlag noch an den vom Rektor der Universität Innsbruck gemeinsam mit dem Rektor der Medizinischen Universität Innsbruck vorgelegten Vergabeantrag gebunden.
Der Mieter einer Universitätsmietwohnung kann den Mietvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich kündigen. Die Kündigung ist an den Eigentümer der Universitätsmietwohnung und abschriftlich an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, an den Rektor derjenigen Universität, der der Mieter zugeordnet ist, und an den Vorsitzenden des gemeinsamen Wohnungsunterausschusses zu richten.
Seitens des Eigentümers einer Universitätsmietwohnung bleibt das Mietverhältnis solange aufrecht, wie der Mieter den ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung der Miete und der vorgeschriebenen Akontierung zu den Betriebs- und Heizkosten, pünktlich nachkommt.
Eine Freistellung gemäß § 160 BDG, ein Sonderurlaub gemäß § 74 BDG, ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG oder § 75c BDG oder ein im Zusammenhang mit einer Elternschaft einschließlich der Zeiten des Beschäftigungsverbotes stehender Karenzurlaub sowie die Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes unterbrechen das Mietverhältnis an einer Universitätsmietwohnung nicht und führen nicht zu dessen Auflösung.
Das Mietverhältnis an einer Universitätsmietwohnung ist vom Vermieter innerhalb eines Jahres zu jedem Monatsletzten schriftlich zu kündigen, wenn der Mieter aus dem der Universität Innsbruck oder der Medizinischen Universität Innsbruck zugeordneten Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet.
Eine Emeritierung gemäß § 163 BDG in Verbindung mit § 247e BDG oder ein Übertritt in den Ruhestand gemäß § 13 bis § 15 BDG, gemäß § 163 BDG oder gemäß § 171a BDG führen nicht zur Auflösung des Mietverhältnisses an einer Universitätsmietwohnung.
Nach dem Tod eines [...] Beamten, eines Arbeitnehmers [...], eines Forschungsstipendiaten [...], eines Arztes in Ausbildung [...] oder eines Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter in Ausbildung gemäß § 6 UnivAbgG [...] der Medizinischen Universität Innsbruck, der eine Universitätsmietwohnung bewohnt hat, steht diese dem überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder Personen, die mindestens ein Jahr mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, bis zu dessen bzw. deren Tod als Universitätsmietwohnung weiterhin zur Verfügung.