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Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
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TILAK - Gesetz

Gesetz vom 30. Juni 2004 über die TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (TILAK-Gesetz), LGBl. Nr. 62/2004

§ 1 Errichtung, Übertragung von Aufgaben

(1) Die Landesregierung hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH" zu gründen, deren alleiniger Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(2) Der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt, werden die Rechtsträgerschaft an den Landeskrankenanstalten (A. ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck, Ö. Landeskrankenhaus Hochzirl-Anna-Dengel-Haus, Ö. Landeskrankenhaus Natters und Psychiatrisches Krankenhaus des Landes Tirol) und an den mit den Landeskrankenanstalten in Verbindung stehenden Akademien, Schulen und Kursen nach den Vorschriften über die für Gesundheitsberufe sowie die Besorgung folgender dem Land Tirol als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben übertragen:

  1. der Betrieb, die Erhaltung sowie allfällige Erweiterung der Landeskrankenanstalten und der mit diesen in Verbindung stehenden Einrichtungen,
  2. die Verwaltung des dem Betrieb der Landeskrankenanstalten und der mit diesen in Verbindung stehenden Einrichtungen bzw. des der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 gewidmeten beweglichen und unbeweglichen Landesvermögens.

(3) Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung kann die Gesellschaft weitere Aufgaben, insbesondere auch im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie der Forschung, besorgen.

(4) Die Landesregierung hat gesellschaftsrechtlich sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben dem gesetzlichen Versorgungsauftrag des Landes Tirol und den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und ihre Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt. Ebenso ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft, sofern sie zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 3 Tochtergesellschaften gründet oder sich an anderen Unternehmen beteiligt, ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung zukommt.

§ 2 Zuweisung von Landesbediensteten

(1) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen.

§ 3 Übertragung dienst- und besoldungsrechtlicher Aufgaben

(1) Die Gesellschaft hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen, selbstständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Landesvertragsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlass des Endens des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.

(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 ausgenommen ist die Entscheidung über

  1. allgemeine Bezugserhöhungen,
  2. allgemeine Leistungen des Landes Tirol nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse),
  3. einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes Tirol nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen,
  4. allgemeine Sozialleistungen des Landes Tirol im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden,
  5. e) allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges.

§ 4 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H., LGBl.Nr. 75/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 45/1995 außer Kraft.

(3) Die nach dem Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. zugewiesenen Landesbediensteten gelten als nach diesem Gesetz zugewiesen.

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