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RECHTSGUTACHTEN

zur Frage der Verwendung von Teilen des Hausanteiles für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal gem. § 41 Abs. 6 Tiroler Krankenanstaltengesetz

im Auftrag des

Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal
der Medizinischen Universität Innsbruck

erstattet
von

Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu

Universitäts-Dozent für Öffentliches Recht
an der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Innsbruck, im Jänner 2006

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Sachverhalt
  2. Rechtsfragen
  3. Rechtsgrundlagen
    1. Verfassungsmäßige Grundlagen
    2. Bundesrecht
    3. Landesrecht
  4. Organisationsrechtliche Grundlagen
    1. Krankenanstalten
    2. Medizinische Universitäten
      1. Allgemeines
      2. Sonderstellung der Medizinischen Fakultäten
      3. Klinischer Bereich
      4. Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich
  5. Zum normativen Gehalt des § 41 Abs. 6 Tir KAG
    1. Vorbemerkung
    2. Zum Begriff “Anstaltspersonal”
      1. Allgemeines
      2. Zur wörtlichen Auslegung des Begriffes “Anstaltspersonal”
      3. Auslegung im systematischen Zusammenhang
      4. Teleologische Erwägungen
    3. § 41 Abs. 6 Tir KAG als dienstrechtliche Norm?
    4. § 41 Abs. 6 Tir KAG als privatwirtschaftliche Regelung?
    5. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
  6. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

A) Sachverhalt

§ 41 Tiroler Krankenanstaltengesetz, Tir LGBl. Nr. 5/1958 i.d.F. Tir LGBl. Nr. 3/2006, regelt die Sondergebühren und Honorare. Zufolge dieser Bestimmung sind bestimmte Ärzte (sog. “honorarberechtigte Ärzte”) berechtigt, von den von ihnen betreuten Pfleglingen in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Die vereinnahmten Honorare sind dem Anstaltsträger jährlich in Form eines Gesamtbetrages bekannt zu geben. Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 10 % der Honorare (“Hausanteil”).

Der Anstaltsträger hat gemäß § 41 Abs. 6 letzter Satz Tiroler Krankenanstaltengesetz vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 % der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.

Die zuletzt angesprochene Bestimmung des § 41 Abs. 6 letzter Satz Tiroler Krankenanstaltengesetz wird in der Praxis mancherseits dahingehend interpretiert, dass Begünstigter (und damit Berechtigter) der Sozialleistungen am A. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck nicht das gesamte Anstaltspersonal (einschließlich der Bundesbediensteten der Medizinischen Universität Innsbruck) sei, sondern durch diese Bestimmung lediglich im Landesdienst tätige Mitarbeiter begünstigt werden sollen.

B) Rechtsfragen

Aufgabe des vorliegenden Rechtsgutachtens ist es, zu klären, wie der in § 41 Abs. 6 letzter Satz Tiroler Krankenanstaltengesetz verwendete Begriff “Anstaltspersonal” zu verstehen ist. Insbesondere ist zu klären, ob an den in dieser Bestimmung angesprochenen Sozialleistungen über die Bediensteten des Landes Tirol hinaus auch das im Bundesdienst stehende Personal, das an der Landesklinik Innsbruck als Medizinische Universität tätig ist, zu partizipieren berechtigt ist.

C) Rechtsgrundlagen

1. Verfassungsmäßige Grundlagen

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist in Angelegenheiten betreffend “Heil- und Pflegeanstalten” Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung.

Der Kompetenztatbestand ermächtigt vorderhand zur Erlassung entsprechender organisationsrechtlicher Vorschriften.  Regelungen über die Errichtung, die Erhaltung, die innere Organisation und die Verwaltung von Krankenanstalten fallen ebenso darunter, wie etwa Regelungen betreffend die Einrichtung eines ärztlichen Dienstes oder die Verwendung qualifizierten Personales. Darüber hinaus vermittelt Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG auch eine Sonderzivilrechtskompetenz betreffend die zivilrechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Krankenanstalt und den Pfleglingen (vgl. Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien [2001] 29 ff., insb. 31 f.; Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 10; VfSlg. 10.066/1984).

Zufolge des im Versteinerungszeitpunkt 1925 geltenden KAG 1920, StGBl. Nr. 327/1920, werden Krankenanstalten als Einrichtungen, in denen Sachwerte und persönliche Leistungen bestimmter Art zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und in dieser Gestalt der Erfüllung bestimmter Aufgaben gewidmet in Erscheinung treten, definiert. Ein bestimmtes Ausmaß an organisatorischer und sachlicher Ausstattung ist für die Beurteilung als Krankenanstalt sohin wesentlich (vgl. Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 [2005] Rz. 31). Typisches Merkmal von Krankenanstalten ist auch das Vorliegen einer Anstaltsordnung, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen, ebenso aber das Vorliegen eines Behandlungsvertrages mit dem Träger der einer sanitären Ausicht unterliegenden Einrichtung, der jedenfalls auch eine Rechtsbeziehung zwischen diesem Träger und dem Benützer dieser Einrichtung begründet (vgl. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht. Kurzkommentar3 [2002] 71; Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien [2001] 50 f.).

Auf dieser Kompetenzbestimmung beruhend hat der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.F. BGBl. Nr. 155/2005, erlassen. Die Länder, darunter auch Tirol, haben in Ausführung des Bundesgrundsatzgesetzes eigene Landeskrankenanstalten gesetze (hier: Tiroler Landeskrankenanstaltengesetz, Tir LGBl. Nr. 5/1958 i.d.F. Tir LGBl. Nr. 38/2005) erlassen.

Das Verhältnis von Bundes-Grundsatzgesetz und Landes-Ausführungsgesetzen ist – verkürzt gesprochen – dergestalt, dass die Landes-Ausführungsgesetze dem Bundes-Grundsatzgesetz nicht widersprechen dürfen ansonsten die Landes-Ausführungsgesetze verfassungswidrig wären. Sind keine Grundsätze aufgestellt, so kann das Land solche Angelegenheiten frei regeln (vgl. etwa Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 [2000] Rz 266).

Wie bereits das KAG 1920, so enthält auch das derzeit gültige KAKuG als Grundsatzgesetz u.a. auch Regelungen für die Sonderklasse (höhere Pflegegebühren) und besondere Gebühren und Beiträge bei ambulanter Behandlung. Auf das in diesem Zusammenhang auftauchende Problem der verfassungsmäßigen Zulässigkeit der Regelung einer direkten Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient wird nachfolgend insofern nicht näher eingegangen, als diese Problematik in keiner Verbindung zu der hier aufgeworfenen, spezifischen Rechtsfrage steht (vgl. dazu etwa Radner, Die Anstaltspflege [1995] 236 ff.; Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 10 ff. ).

2. Bundesrecht

Gemäß § 46 Abs. 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 155/2005, ist es den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von klinischen Abteilungen (§ 7a) gestattet, mit Pfleglingen und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren, ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.

Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) vereinbarten Honorare unterliegen gemäß § 46 Abs. 2 leg. cit.  nicht § 27 Abs. 4 und 5 sowie § 28 KAKuG.

Gemäß § 27 Abs. 4 Z. 1 KAKuG ist durch die Landesgesetzgebung zu bestimmen, ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden können. 

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 14.373/1995 ausdrücklich ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Regelung des § 46 KAG (nunmehr: § 46 KAKuG) um eine dienstrechtliche Norm im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 16 i.V.m. Art. 14 Abs. 9 B-VG deren Regelungsgehalt sich darin erschöpft, Vorständen von Universitätskliniken und Leitern von Klinischen Anstalten in dienstrechtlicher Hinsicht zu gestatten, “als Dienstnehmer des Bundes mit Patienten der Sonderklasse und selbstzahlenden Ambulanzpatienten für eine persönliche Betreuung über deren Wunsch ein Honorar unmittelbar zu vereinbaren”.

3. Landesrecht

Gemäß § 41 Abs. 1 Tiroler Krankenanstaltengesetz sind folgende Sondergebühren zu entrichten: a) für die in der Sonderklasse aufgenommenen Pfleglinge eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr und b) für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschadet des § 41 b, eine Ambulanzgebühr.

Gemäß § 41 Abs. 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz kann neben den in Abs. 1 genannten Sondergebühren von den Pfleglingen in der Sonderklasse nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden.

Voraussetzung für die Ausübung der Honorarberechtigung nach Abs. 5 sowie nach § 46 Tiroler Krankenanstaltengesetz ist gemäß § 41 Abs. 4 Tiroler Krankenanstaltengesetz das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger. Die Vereinbarung muss jedenfalls die Regelungen nach den Abs. 6 bis 8 leg. cit. zum Inhalt haben.

Gemäß § 41 Abs. 5 Tiroler Krankenanstaltengesetz sind folgende Ärzte berechtigt, von den von ihnen betreuten Pfleglingen in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen (“honorarberechtigte Ärzte”): Im klinischen Bereich des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck die Klinikvorstände, die Leiter von klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen. In sonstigen Krankenanstalten sowie im nicht klinischen Bereich des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck die Leiter einer Abteilung oder eines Institutes und jene Fachärzte, die in Krankenanstalten rechtlich Bewilligte, organisatorisch selbständige Einrichtungen leiten, sowie die Konsiliarfachärzte.

Gemäß § 41 Abs. 6 Tiroler Krankenanstaltengesetz sind dem Anstaltsträger jährlich die Gesamtsummen der vereinnahmten Honorare jedenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt zu geben. Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 10 von 100ste Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 % v.H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.

Auf die Honorare nach Abs. 5 finden gemäß § 41 Abs. 9 Tiroler Krankenanstaltengesetz die §§ 42 und 43 leg. cit. keine Anwendung. Honorare bzw. Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.

Obwohl erst jüngst wieder Zweifel an der Grundsatzkonformität und damit an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Tiroler Bestimmungen geäußert worden sind (vgl. Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 13, dessen Ansicht nach die Honorarvereinbarungen einer Reihe von Kriterien entsprechen müssen, welche die Tiroler Regelung nicht erfüllt; in diesem Sinne auch Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht, ÖKZ 1990, 456), wurden diese bis dato weder vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten oder gar aufgehoben, weshalb diese Vorschriften nach wie vor gültiger Bestandteil der Rechtsordnung und als solche daher auch anzuwenden sind.

D) Organisationsrechtliche Grundlagen

1. Krankenanstalten

Wie bereits vorstehend erwähnt, ist hinsichtlich der Krankenanstalten gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Es handelt sich sohin um einen Fall der Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung (allgemein dazu Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung [1980] 41 ff). Ein Grundsatzgesetz muss sich auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränken und darf keine Einzelregelungen treffen (VfSlg. 16.058/2000). Die Zuständigkeit zur Ausführungsregelung kommt dem Land zu (vgl. VfSlg. 15.279/1998).

Nicht übersehen werden darf, dass die Angelegenheiten der Krankenanstalten sachlich bedingt in einem engen Kontext zu den Angelegenheiten der Ärzte stehen, deren Regelung unter dem Titel “Gesundheitswesen” gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG dem Bund zukommt (vgl. dazu Walter/Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechts2, 617 ff; zu den einfachgesetzlichen Grundlagen s. Radner, Das Arztrecht [1997]).

Die auf Landesebene bestehenden Regelungen bezüglich der Krankenanstalten (hier insbesondere interessierend das Tiroler Krankenanstaltengesetz [Tir KAG], Tir LGBl. Nr. 5/1958 i.d.F. Tir LGBl. Nr.3/2006) sind als Ausführungsbestimmungen zum entsprechenden Bundesgrundsatzgesetz (Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.F. BGBl. I, Nr. 155/2005) ergangen (zum Inhalt des KAKuG s. allgemein Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I [1999] 574 ff.).

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es für Krankenanstalten in verfassungsrechtlicher Hinsicht charakteristisch ist, dass es sich bei diesen um Einrichtungen handelt, in denen Sachwerte und persönliche Leistungen bestimmter Art zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und in dieser Gestalt der Erfüllung bestimmter Aufgaben gewidmet in Erscheinung treten (vgl. dazu etwa Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht. Kurzkommentar3 [2002] 71).

2. Medizinische Universitäten

a. Allgemeines

Mit dem UniversitätsG 2002, BGBl. I 2002/120 (im nachfolgenden Text abgekürzt mit: UniversitätsG 2002), wurden die Universitäten aus dem Verband der staatlichen Verwaltung ausgegliedert und der gesamte Bereich der Universitätsverwaltung damit auf vollkommen neue organisatorische Grundlagen gestellt (zu den rechtspolitischen Hintergründen der Neuorganisation s. Sebök, Universitätsgesetz 2002 [2002] 21 ff). Die Universitäten sind seit dem 1.1.2004 selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 UniversitätsG 2002). Es handelt sich sohin um die Vornahme einer “Organisationsprivatisierung”.

b. Sonderstellung der medizinischen Fakultäten

Die medizinischen Fakultäten nehmen im Bereich der neuen Universitätsorganisation eine Sonderstellung ein, die sich vor allem aus der Notwendigkeit des Zusammenwirkens der Universität (als Einrichtung des Bundes) mit einer Krankenanstalt (als Einrichtung des Landes) bzw. aufgrund der ärztlichen Aufgaben in einem Spital ergibt (Bast, UniversitätsG 2002 [2003] Erläut RV zu § 29; Sebök, Universitätsgesetz 2002 [2002] 119 f).

Im klinischen Bereich der Medizin kann der Forschungs- und Lehrbetrieb nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden (vgl. § 29 UniversitätsG 2002). Da der Bund keine eigenen Universitätsspitäler betreibt, werden zur Durchführung seiner universitären Aufgaben in Lehre und Forschung seit jeher die vorhandenen Landeskrankenanstalten genutzt (vgl. etwa §§ 61 ff UOG 1993 sowie dazu Bast, UOG 19932 [1998] 230 ff). Hierzu bestehen Vereinbarungen mit den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten bezüglich der Organisationsstruktur. Die Aufgaben im Rahmen der Krankenversorgung werden funktionell für das Land als Rechtsträger der Krankenanstalt erbracht (vgl. § 29 Abs. 4 Z. 1 UniversitätsG 2002). Sie sind keine Universitätsaufgaben im engeren Sinn, weshalb auf die Erbringung dieser Leistungen § 5 UniversitätsG 2002 (Garantie der Weisungsfreiheit) nicht anzuwenden ist (so zur vergleichbaren früheren Rechtslage bereits Bast, UOG 19932, Anm. 4 zu § 61; nunmehr Bast, Universitätsgesetz 2002 [2003] 77 f. unter Hinweis auf die Erläuterungen des Gesetzgebers).

Die Organisationsstrukturen für den Universitätsbetrieb und für den Spitalsbetrieb müssen aufeinander abgestimmt sein (§ 29 Abs. 2 UG 2002). Zur Erreichung dieses Zieles hat das Rektorat namens der medizinischen Universität mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu schließen, in der insbesondere die übereinstimmende organisatorische Gliederung des klinischen Bereichs festzulegen ist (Bast, Universitätsgesetz 2002 [2003] 77; Sebök, Universitätsgesetz 2002 [2002] 120).

c. Klinischer Bereich

Der klinische Bereich einer medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind (§ 31 Abs. 1 UG 2002). Die Organisationseinheiten einer medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung “Universitätsklinik”, jene, in denen ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung “Klinisches Institut” (§ 31 Abs. 2 und Abs. 3 UniversitätsG 2002).

Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass der universitäre Lehr- und Forschungsbetrieb im klinischen Bereich der Medizin nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden kann. Der Bund (die Universität) nutzt in diesem Zusammenhang bestehende Landeskrankenanstalten, und zwar das AKH der Stadt Wien, das LKH Graz und das LKH Innsbruck. Zur wechselseitigen Koordination der jeweiligen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche ist der Abschluss von Vereinbarungen mit den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten bezüglich der Organisationsstruktur unerlässlich. Die Organisationsstruktur im klinischen Bereich muss auf Universitätsseite und auf Seite der Krankenanstalt deckungsgleich sein (Sebök, Universitätsgesetz 2002 [2002] 126).

d. Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit einer medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 32 Abs. 1 UniversitätsG 2002). Die Stellungnahme des Rechtsträgers der Krankenanstalt ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für das Rektorat nicht bindend (Bast, UniversitätsG 2002 [2003] Anm. 3 zu § 32).

Die Leitung einer Organisationseinheit im klinischen Bereich umfasst nicht nur Führungsaufgaben im Universitätsbetrieb, sondern auch die ärztliche oder zahnärztliche Letztverantwortung im entsprechenden Spitalsbereich (Primariat). Daher dürfen nur entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte des jeweiligen Sonderfaches mit einer solchen Führungsfunktion (und der Stellvertretung) betraut werden (Bast, UniversitätsG 2002 [2003] Erläut RV zu § 32).

Die Besetzung der Leiterstelle darf nur mit einer Primaria bzw. einem Primarius erfolgen, wodurch sich geradezu zwangsläufig eine gewisse Einschränkung der Leitungsbefugnisse des verantwortlichen Leiters des ärztlichen Dienstes der Landeskrankenanstalt ergibt.

E) Zum normativen Gehalt des § 41 Abs. 6 Tir KAG

1. Vorbemerkung

Wie bereits im Zusammenhang mit der Darstellung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt worden ist, hat der Anstaltsträger gemäß § 41 Abs. 6 letzter Satz TirKAG vom Hausanteil einen Betrag von mindeststens 3,33 v. H. der Honorare für Sozialleistungen “für das Anstaltspersonal” zu verwenden.

2. Zum Begriff “Anstaltspersonal”

a. Allgemeines

Unklar ist, welcher Personenkreis mit dem Begriff “Anstaltspersonal” als von der Gewährung von Sozialleistungen Begünstigter angesprochen wird: 

Vertritt man ein enges, eingeschränktes Begriffsverständnis, so könnte man – ausgehend von dem Umstand, dass es sich bei der entsprechenden Regelung um ein Landesgesetz handelt – durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass damit lediglich die krankenanstaltenmäßig im Landesdienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeint sind.

Einem weiteren Begriffsverständnis zufolge könnte darunter freilich auch das gesamte am Landeskrankenhaus Innsbruck tätige Personal, sohin einschließlich der am Landeskrankenhaus Innsbruck als Medizinische Universität tätigen Bundesbediensteten, zu verstehen sein.

Da der Begriff “Anstaltspersonal” im Tir KAG selbst nicht eigens im Wege einer vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Begriffsbestimmung definiert wird, ist bei der Klärung dieses Begriffes auf die allgemeinen Auslegungsregeln von Normen, aber auch auf die speziell im öffentlichen Recht gültigen Interpretationsmethoden zurückzugreifen.

b. Zur wörtlichen Auslegung des Begriffes “Anstaltspersonal”

Ausgangspunkt jeder Gesetzesinterpretation ist zunächst einmal dessen Wortlaut. Hierbei ist auf das allgemeine Sprachverständnis, den “allgemeinen Sprachgebrauch”, abzustellen. Enthält das Gesetz selbst keinen Hinweis darüber, dass der Gesetzgeber einen Begriff in einem speziellen Sinne verstanden wissen will, was regelmäßig durch Festlegung des speziellen Begriffsverständnisses im Wege der Legaldefinition geschieht, sind Begriffe so auszulegen und zu verstehen, wie sie die Allgemeinheit versteht (vgl. Bydlinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre [2005] 12).

Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort statthaft, wo eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (VwSlg 9771 A/1979; 5085 F/1977; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [1986] 92 f.).

Legt man nur das allgemeine Begriffsverständnis zugrunde, so zeigt sich, dass allein der Wortlaut des Begriffes “Anstaltspersonal” eher für dessen weite inhaltliche Bestimmung spricht, da nach dem gewöhnlichen Wortsinn unter “Personal” “die in jeder Art von Organisation in abhängiger Stellung arbeitenden Menschen, die innerhalb einer institutionell abgesicherten Ordnung eine Arbeitsleistung erbringen” bzw. “die zur Realisierung von Geschäftsprozessen eingesetzten bezahlten Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Behörde” verstanden werden. “Anstaltspersonal” wäre demnach das gesamte innerhalb der Anstalt, verstanden als organisatorische Einheit, tätige Personal – und zwar unabhängig von dessen dienstrechtlicher Stellung.

Dafür spricht auch der Umstand, dass der Tiroler Landesgesetzgeber an anderer Stelle (in concreto: in § 24 lit. f Tir KAG) ausdrücklich den engeren Begriff der “Bediensteten der Krankenanstalt” verwendet. Der Tiroler Landesgesetzgeber unterscheidet sohin sehr wohl zwischen dem weiter gefassten Begriff des “Anstaltspersonals” als der Gesamtheit der in der Anstalt tätigen Personen und dem enger gefassten Begriff der “Bediensteten der Krankenanstalt”, die als solche ein spezielles Dienstverhältnis zu dieser aufweisen. Hätte der Gesetzgeber diese Begriffe in gleichem Sinne verstanden wissen wollen, hätte er nicht diese begriffliche Zweiteilung vorgenommen.

Das allgemeine Begriffsverständnis legt sohin nahe, dass mit dem in § 41 Abs. 6 letzter Satz TirKAG verwendeten Begriff “Anstaltspersonal” alle im Bereich der Krankenanstalt tätigen Bediensteten und nicht nur diejenigen des Landes gemeint sind.

c. Auslegung im systematischen Zusammenhang

aa) Zur Verbindung von Medizinischer Universität und Krankenanstalt

Erhärtet wird  das Ergebnis, wonach der im Tir KAG verwendete Begriff “Anstaltspersonal” in einem weiteren Sinne zu verstehen ist, auch durch eine auf den Zusammenhang des Begriffes dem gesamten Inhalt des § 41 Tir KAG nach abstellende systematische Interpretation.

§ 41 Tir KAG regelt sowohl die Vereinbarung und Entrichtung als auch die Aufteilung bzw. Verteilung der Sondergebühren und Honorare. Dabei sind gemäß Abs. 5 leg. cit. lediglich die in   dieser Bestimmung genannten Ärzte berechtigt, von den von ihnen betreuten Pfleglingen in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Zu dem Kreis der sog. “honorarberechtigten Ärzte” zählen im klinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck “die Klinikvorstände, die Leiter von Klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen”. Im nichtklinischen Bereich sind die Leiter einer Abteilung oder eines Institutes und jene Fachärzte, die krankenanstaltenrechtlich bewilligte, organisatorisch selbständige Einrichtungen leiten, sowie die Konsiliarfachärzte honorarberechtigt (vgl. § 41 Abs. 5 lit. a und lit. b Tir KAG; dazu Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 25 ff.).

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, insbesondere der §§ 29 ff UniversitätsG 2002, wiederum erhellt sich, dass die Medizinischen Universitäten ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten erfüllen (§ 29 Abs. 1 UniversitätsG 2002), wobei die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität und der Krankenanstalt aufeinander abzustimmen sind (§ 29 Abs. 2 erster Satz UniversitätsG 2002).

Im Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck, das zugleich auch die Medizinische Universität Innsbruck vorstellt, besteht sohin eine bundesgesetzlich vorgezeichnete Gemengelage von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, die sich insofern auch auf die im medizinischen Bereich tätigen Bediensteten auswirkt, als im Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck Bundes- und Landesbedienstete im Rahmen der organisatorischen Einheit zusammenarbeiten. Die Organisationsstrukturen für den Universitätsbetrieb und für den Spitalsbetrieb müssen aufeinander abgestimmt sein, was nicht zuletzt auch durch eine übereinstimmende organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches geschieht (vgl. Bast, Universitätsgesetz 2002 [2003] 75 ff).

Der Sonderstellung der Medizinischen Fakultäten, die sich u.a. auch aus dem Zusammenwirken der Fakultät mit einer Krankenanstalt und damit mit einem anderen Rechtsträger bzw. auf Grund der ärztlichen Aufgaben in einem Spital ergibt,  wurde bereits mit der Novelle 1997 zum UOG 1993 Rechnung getragen. Die derzeit gültige Regelung des UniversitätsG 2002 entspricht weitestgehend der Vorläuferregelung.

Was nun die in § 41 Abs. 5 lit. a Tir KAG angesprochenen “Klinikvorstände”, “Leiter von Klinischen Abteilungen” und “Vorstände gemeinsamer Einrichtungen” anlangt, so sieht § 32 Abs. 1 UniversitätsG 2002 vor, dass zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt hat, nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden darf. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf gleichfalls nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden.

Die Leitung einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich umfasst nicht nur Führungsaufgaben im Universitätsbetrieb, sondern auch die ärztliche oder zahnärztliche Letztverantwortung im entsprechenden Spitalsbereich (“Primariat”). Daher dürfen nur entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte des jeweiligen Sonderfaches mit einer solchen Führungsfunktion (und der Stellvertretung) betraut werden (vgl. Bast, Universitätsgesetz 2002 [2002] 80).

§ 29 Abs. 4 Z. 1 UniversitätsG 2002 wiederum sieht vor, dass die Mitwirkung der in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsbediensteten – einschließlich der Klinikvorstände und der Leiter Klinischer Abteilungen – an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches nicht der Medizinischen Universität, sondern vielmehr dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt zuzurechnen ist. Die angesprochenen Bediensteten werden im konkreten Fall sohin funktional für das Land Tirol als den hinter dem Landeskrankenhaus Innsbruck stehenden Rechtsträger tätig.

Korrespondierend dazu schreibt § 7a Abs. 1 erster Satz KAKuG vor, dass in Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 7 Abs. 4 KAKuG mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zukommt.

Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass es sich bei den honorarberechtigten Ärzten gemäß § 41 Abs. 5 lit. a TirKAG (sohin im klinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck) ausschließlich um Bundesbedienstete bzw. Bedienstete der Medizinischen Universität handelt.

Der Hausanteil, der dem Anstaltsträger gemäß § 41 Abs. 6 Tir KAG zufließt (und der als solcher wohl Einkünfte des Anstaltsträgers als Erhalter der Krankenanstalt darstellt), wird sohin jedenfalls auch aus Honoraren gebildet, die von Bundesbediensteten bzw. Bediensteten der Universität lukriert werden. Dass es sich bei diesen Bediensteten, die Leiter von Klinischen Abteilungen bzw. Vorstände gemeinsamer Einrichtungen sind, zumindest funktional um “Anstaltspersonal” des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck handelt, liegt auf der Hand. Dieser Umstand ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 29 Abs. 4 Z. 1 UniversitätsG 2002. Insofern ist freilich aber auch davon auszugehen, dass auch Bundesbedienstete an den Sozialleistungen, die aus dem Hausanteil finanziert werden, zu partizipieren berechtigt sind (in diesem Sinne grundsätzlich auch Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 27).

bb) Landesbedienstete und Krankenanstalt

Dass der Landesgesetzgeber selbst den Begriff “Anstaltspersonal” wohl nicht in einem eingeschränkten Umfang verstanden wissen wollte, ergibt sich in gewisser Weise auch aus der Wahl des Begriffes als solchem.

Hätte der Landesgesetzgeber beabsichtigt, die Verwendung des Hausanteiles für Sozialleistungen ausschließlich auf jene Teile des Anstaltspersonals zu beschränken, die in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, so hätte er zweifellos einen eindeutiger konnotierten Begriff gewählt, wie etwa den Begriff “Landesbedienstete”, “Landesbeamte”, “Landesvertragsbedienstete”, “öffentlich Bedienstete des Landes” oder “Beamte des Landes” (zu den einzelnen Begriffen s. auch Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] 3 f).

So werden etwa im Gesetz vom 15.10.1990 über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H., LGBl. Nr. 75/1990 i.d.F. LGBl. Nr. 45/1995, ausdrücklich die Begriffe “Landesbedienstete”, “Landesvertragsbedienstete” und “Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen” verwendet. Zugleich wird der “für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H.” (auch) zum Vorgesetzten “aller Landesbediensteten, die bei der Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. ihren Dienst versehen”, bestimmt. Diese Regelung des TILAK-Gesetzes, das naturgemäß einen engen, sachbezogenen Konnex zum Tir KAG aufweist und daher in gegenständlicher Angelegenheit zur Begriffsklärung durchaus herangezogen werden kann, macht freilich nur dann Sinn, wenn (auch hier) der Personalbegriff in einem weiten, über die Landes(vertrags)bediensteten hinausgehenden, allgemeinen Sinne verstanden wird, da zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass auch Bedienstete, die in keinem Dienstverhältnis zum Land stehen, im Bereich der Landeskrankenanstalten beschäftigt werden.

d) Teleologische Erwägungen

In obigem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Hausanteil, der dem Anstaltsträger gemäß § 41 Abs. 6 Tir KAG zufließt, aus Honoraren gebildet wird, die von Bundesbediensteten bzw. Bediensteten der Universität lukriert werden. Dass es sich bei diesen Bediensteten, die Leiter von Klinischen Abteilungen bzw. Vorstände gemeinsamer Einrichtungen sind, funktional um “Anstaltspersonal” des Landeskrankenhauses Innsbruck handelt, ergibt sich aus der wechselseitigen Verbindung und Bedingtheit der einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einerseits und des KAKuG andererseits. Auf den speziellen Gehalt des § 29 Abs. 4 Z. 1 UniversitätsG 2002 wurde gleichfalls bereits aufmerksam gemacht.

Dass eben jene Bundesbediensteten bzw. Universitätsbediensteten, die einen nicht unwesentlichen Anteil an der Aufbringung jener finanziellen Mittel haben, die den Hausanteil ausmachen und aus denen der Topf für Sozialleistungen gespeist wird, im Hinblick auf die Verteilung dieser Sozialleistungen nicht als “Anstaltspersonal” im Sinne des § 41 Abs. 6 letzter Satz TirKAG gelten und daher von der Verwendung dieser Mittel ausgeschlossen sein sollen, leuchtet nicht ein.

Objektiver Zweck der Regelung des § 41 Abs. 6 letzter Satz Tir KAG ist es, sicherzustellen, dass ein bestimmter Teil des Hausanteiles für Sozialleistungen verwendet wird, die dem Anstaltspersonal zu Gute kommen. Wie unten noch zu zeigen sein wird, ist der Gesetzgeber sowohl von Verfassungs wegen als auch auf Grund allgemeiner (arbeits)rechtlicher Grundsätze (auch) hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen prinzipiell zur Erlassung nichtdiskriminierender Rechtsvorschriften verpflichtet.

Auch im Hinblick auf diese Zwecksetzung ist wohl eher von einem weiten Begriffsverständnis des Begriffes “Anstaltspersonal” auszugehen, sodass nicht nur Landesbedienstete, sondern auch Bundesbedienstete bzw. Bedienstete der Medizinischen Universität darunter zu verstehen sind.

3. § 41 Abs. 6 Tir KAG als dienstrechtliche Norm?

Zu einem anderslautenden Ergebnis als bisher könnte (bzw. müsste) man etwa dann gelangen, wenn es sich bei § 41 Abs. 6 Tir KAG um eine dienstrechtliche Norm handeln würde, wobei sich Kompetenzgrundlagen und Umfang der Kompetenz unterscheiden, und zwar je nachdem, ob es sich um Beamte oder um Vertragsbedienstete handelt, deren Rechtsstellung geregelt werden soll. Bei der Annahme des Vorliegens einer dienstrechtlichen Norm käme dem Tiroler Landesgesetzgeber zufolge der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die in Angelegenheiten des Dienstrechts eine Trennung von Bundes- und Landeskompetenzen vorsieht (dazu umfassend Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] insbesondere 13 ff, 126 ff), nämlich schon dem Grunde nach keine Zuständigkeit zu, auch die Rechtsstellung der Bundesbediensteten mit zu regeln. Das in § 41 Abs. 6 letzter Satz Tir KAG angesprochene “Anstaltspersonal” wäre zwangsläufig nur als Landespersonal anzusehen.

Dagegen spricht freilich bereits der Umstand, dass es sich beim Tir KAG um ein Ausführungsgesetz zu einem Grundsatzgesetz des Bundes handelt. Mangels entsprechender anderslautender kompetenzrechtlicher Anhaltspunkte sind die Länder im konkreten Zusammenhang prinzipiell nur zur Erlassung krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften befugt, wenngleich der Regelungsspielraum der Länder im grundsatzgesetzfreien Bereich von Verfassungs wegen durchaus großzügig bemessen ist (vgl. VfSlg. 9800/1983; Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht, ÖKZ 1990, 456 [467]).

Handelt es sich bei § 41 Tir KAG aber um die Regelung einer Angelegenheit des Krankenanstaltenwesens, so können vom Anwendungsbereich der Norm grundsätzlich auch Personen erfasst werden, die nicht der Diensthoheit des Landes unterliegen (vgl. Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 12).

Auch eine inhaltliche Betrachtung der Norm des § 41 Abs. 6 Tir KAG legt nahe, dass es sich bei dieser um keine dienstrechtliche, sondern eine krankenanstaltenrechtliche Vorschrift handelt.

Ohne dass an dieser Stelle näher auf Details einzugehen wäre, bleibt festzuhalten, dass sich die dienstrechtliche Zuständigkeit der Länder zunächst nur auf Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten bezieht (Dienstvertragsrecht). Darüber hinaus kommt den Ländern in gewissem Umfange auch die Zuständigkeit zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu, allerdings nur insoweit, als diese nicht in Betrieben tätig sind (vgl. Art 21 Abs. 1 und Abs. 2 B-VG; dazu Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 131 ff; Mayer, B-VG3 [2002] 148).

Betrachtet man die hier interessierende Bestimmung des § 41 Abs. 6 letzter Satz Tir KAG eingehender, so zeigt sich, dass es sich hierbei nicht nur dem Grunde, sondern auch dem Inhalt nach wohl eher um keine dienstrechtliche Norm handelt, da mit ihr weder Rechte noch Pflichten aus dem Dienstverhältnis, die als solche bzw. deren Einhaltung als solche im Rahmen eines Verfahrens auch durchgesetzt werden könnten, geregelt werden. Es wird vielmehr ganz allgemein festgelegt, dass  ein bestimmter Betrag des Hausanteiles für Sozialleistungen zu verwenden ist, ohne dass Art und Umfang dieser Sozialleistungen oder deren Inanspruchnahme durch die Berechtigten näher geregelt würden.

Was die Honorare, aus denen der Hausanteil gespeist wird, anlangt, sieht § 41 Abs. 9 letzter Satz Tir KAG vor, dass diese bzw. Anteile an diesen kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis sind (vgl. in diesem Zusammenhang Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse, 53 ff., insbesondere 62 ff.).

§ 41 Abs. 6 letzter Satz Tir KAG ist keinesfalls so zu verstehen, dass dadurch dem Anstaltspersonal ein von der Aufbringung eines Hausanteiles abgekoppelter, unabhängiger subjektiver Rechtsanspruch auf Erhalt bestimmter Sozialleistungen, der (soweit es die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten betrifft) bescheidmäßig festgestellt und durchgesetzt werden könnte, eingeräumt würde. Er besagt lediglich, dass dann, wenn ein Hausanteil erzielt wird, ein bestimmter Anteil desselben generell “für Sozialleistungen” zu verwenden ist, die dem Anstaltspersonal (und zwar – zufolge allgemein-gültiger Rechtsgrundsätze – in nichtdiskriminatorischer Weise) zu Gute kommen sollen. Der mangelnde dienstrechtliche Charakter der Norm ist dadurch meines Erachtens durchaus evident (in diesem Sinne auch Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 12 unter Hinweis auf Mayer, Vortrag zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Arzthonorare, ihren verfassungsrechtlichen Grundlagen und zur höchstgerichtlichen Judikatur, gehalten am 23.2.1999 in Wien).

Dass es dem Land als Träger von Privatrechten von Verfassungs wegen zukommt, auch andere Personen als solche, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu ihm stehen, auf gesetzlicher Basis durch die Gewährung von Sozialleistungen zu begünstigen, ergibt sich bereits aus Art 17 B-VG und bedarf hier keiner näheren Erörterung.

4. § 41 Abs. 6 Tir KAG als privatwirtschaftliche Regelung ?

§ 41 Abs. 6 Tir KAG trägt unzweifelhaft privatrechtlichen Charakter, wie sich vor allem auch aus seiner Verbindung mit § 41 Abs. 4 Tir KAG ergibt. Dass die darin angesprochenen Sozialleistungen nicht bescheidmäßig zuerkannt werden, spricht gleichfalls für das Vorliegen einer privatwirtschaftlichen Regelung (vgl. zu dieser Zweifelsregel etwa VwGH 22.6.1987, Zl. 86/15/0008; 17.1.1997, Zl. 96/07/0117; Mayer, B-VG3 [2002] 112).

In diesem Zusammenhang hat der OGH mehrfach ausgesprochen, dass die Grundrechte für die öffentliche Hand auch dann verpflichtend wirken, wenn diese in Form des Privatrechtes tätig wird (vgl. OGH 18.12.1992, 6 Ob 563/92; OGH 19.10.1994, 7 Ob 568/94; OGH 26.1.1995, 6 Ob 514/95; OGH 15.4.1998, 3 Ob 2440/96m; OGH 29.4.1998, 2 Ob 237/98m). Das bedeutet insbesondere, dass die öffentliche Hand auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG; Art. 2 StGG) gebunden ist. Der Staat darf daher auch dann nicht willkürlich handeln, wenn er sich der Rechtsformen des Privatrechtes bedient (vgl. Berka, Die Grundrechte [1999] 548 ff).

Eine Auslegung des § 41 Abs. 6 letzter Satz Tir KAG in der Form, dass bestimmte Teile des Anstaltspersonals, die durch ihre Honorare Sozialleistungen finanzieren, von eben jenen Sozialleistungen ausgeschlossen werden sollen, verstößt meines Erachtens jedenfalls klar gegen das verfassungsrechtlich verankerte, über § 879 ABGB und die darin verankerte “Gute-Sitten-Klausel” auch zivilrechtlich relevante Gebot der Gleichbehandlung bzw. der Sachlichkeit. Dieses unsachliche Ergebnis kann überdies dem Tiroler Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden, weshalb sich die einschränkende Interpretation des § 41 Abs. 6 letzter Satz Tir KAG auch aus diesem Grund verbietet.

5. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne sachlich hinreichenden Grund, gegenüber anderen Arbeitnehmern zu benachteiligen (vgl. etwa OGH SZ 62/4; OGH 19.12.1990, 9 Ob A 601/90 u.a.m.; Spielbüchler, in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 [1998] 337 ff. [338]; Tomandl, Arbeitsrecht I5 [2004] 247 ff. [248]).

Gelingt es dem Arbeitnehmer, eine vordergründig nicht einleuchtende Ungleichbehandlung darzutun, so obliegt der Nachweis sachlicher Rechtfertigung dem Arbeitgeber (OGH 1977, ArbVGSlg. 9574; OGH 1992, DRdA 1992/44 = SZ 65/14 = WBl 1992, 193 = RdW 1992, 217; OGH 1994, DRdA 1994/44 = SZ 67/15 = EvBl. 1994/160; Spielbüchler, in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 [1998] 341).   

An dieser Stelle durchaus erwähnenswert ist insbesondere der Umstand, dass die Pflicht zur diskriminierungsfreien Gewährung freiwilliger Sozialleistungen (wenn auch in anderem Zusammenhang) im Gleichbehandlungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 108/1979 i.d.g.F., eigens genannt wird.

Selbst wenn das Land Tirol als Rechtsträger der Krankenanstalt die Möglichkeit besitzt, mehrere Dienstnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bindungen verschieden zu behandeln, darf es dabei jedoch nicht willkürlich ohne einleuchtende Begründung einzelne Dienstnehmer (wie in dem hier zur Beantwortung anstehenden Fall die im Bundesdienst stehenden Ärzte) schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer (in unserem Fall: die an der Klinik tätigen Landesbediensteten). Im Falle der Diskriminierung hat der diskriminierte Dienstnehmer Anspruch darauf, dass ihm die gleiche Behandlung zuteil wird wie den übrigen Dienstnehmern (vgl. OGH 14.9.1995, ArbSlg. 11.434).

Der OGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht voraussetze, dass bei den Dienstnehmern, welche die Besserstellung anstreben, völlig gleiche Voraussetzungen gegeben seien wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es sei jedoch erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung weder willkürlich noch aus sachfremden Gründen erfolgt, also die für die Besserstellung maßgeblichen Kriterien auch auf diejenigen zutreffen, denen die Gleichbehandlung verweigert wurde (vgl. OGH 14.9.1995, ArbSlg. 11.434; Steiner, Arzthonorar in der Sonderklasse [2004] 73).

Nach der jüngsten Judikatur des OGH beinhaltet das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern auch ein Differenzierungsverbot (vgl. OGH 13.6.1996, 8 Ob A 239/5).

Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des vorstehend kurz umrissenen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes bzw. Diskriminierungsverbotes erscheint die einschränkende Interpretation des § 41 Abs. 6 letzter Satz Tir KAG im Sinne einer ausschließlichen Begünstigung der Landesbediensteten bei der Gewährung von Sozialleistungen unvertretbar. Es gibt keinen sachlich zureichenden Grund, im Bundesdienst stehende Ärzte von den Sozialleistungen nach dem Tir KAG auszuschließen. Dieser Ausschluss käme im Ergebnis einer willkürlichen Diskriminierung der betroffenen Gruppe von Bediensteten gleich und verbietet sich sohin auch von daher gesehen.

F.) Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

  1. Der in § 41 Abs. 6 Tir KAG verwendete Begriff “Anstaltspersonal” ist als solcher mehrdeutig und unklar. Eine Definition dieses Begriffes durch den Tiroler Landesgesetzgeber ist nicht erfolgt.
  2. Eine Deutung dieses Begriffes mit den herkömmlichen Mitteln der Interpretation (wörtliche, systematische und teleologische Interpretation) erweist, dass der Begriff “Anstaltspersonal” durchaus in einem weitläufigen Sinne verstanden werden kann und demnach das gesamte innerhalb einer Anstalt, verstanden als organisatorische Einheit, tätige Personal – und zwar unabhängig von dessen dienstrechtlicher Stellung – umfasst. (“funktionaler Personalbegriff”)
  3. Da es sich bei § 41 Tir KAG um die Regelung einer Angelegenheit des Krankenanstaltenwesens handelt, können durch diese Norm grundsätzlich auch solche Personen erfasst werden, die nicht der Diensthoheit des Landes unterstehen.
  4. Gegen eine Deutung des § 41 Abs. 6 Tir KAG als dienstrechtliche Norm sprechen nicht nur kompetenzrechtliche sondern auch inhaltliche Erwägungen.
  5. Die Grundrechte, insbesondere der Gleichheitsgrundsatz, wirken nach der Judikatur des OGH für die öffentliche Hand auch dann verpflichtend, wenn diese in den Formen des Privatrechtes tätig wird.
  6. Der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne sachlich hinreichenden Grund, gegenüber anderen Arbeitnehmern zu benachteiligen. Selbst wenn das Land Tirol als Rechtsträger der Krankenanstalt die Möglichkeit besitzt, mehrere Dienstnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bindungen verschieden zu behandeln, darf es dabei jedoch nicht willkürlich ohne einleuchtende Begründung einzelne Dienstnehmer (wie in dem hier zur Beantwortung anstehenden Fall die im Bundesdienst stehenden Ärzte) schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer (in unserem Fall: die an der Klinik tätigen Landesbediensteten).

Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel v. Wiesentreu