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Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

  1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
  2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder
  3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder
  4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
  5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
  6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
  7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
  8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
  9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
  10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,

  1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
  2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzkommission umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal


Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Pflichten des Dienstleisters

§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

  1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
  6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

  1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
  2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.

(3) Im Genehmigungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.

(4) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzkommission eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.

(5) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzkommission mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(6) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(7) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.

Information:
Diese Informationen entstammen dem Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation Bundesrecht (Bundesrechtsdokumentation).
Diese Applikation des Rechtsinformationssystems (RIS) beinhaltet das österreichische Bundesrecht in konsolidierter Fassung.
Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung einer Rechtsnorm und deren Änderungen zu einem einzigen rechtlich nicht verbindlichen Text. Diese Dokumente dienen lediglich der Information.
Aktualität:
Diese Zusammenstellung wurde am 19.08.2005 erstellt.
Für die jeweils aktuelle Version konsultieren Sie bitte das Rechtsinformationssystem des Bundes.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
3. Abschnitt: Datensicherheit
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
6. Abschnitt: Rechtsschutz
7. Abschnitt: Kontrollorgane
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 13/2005 angepasst.

Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Pflichten des Dienstleisters

§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

  1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
  6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.


Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999; Änderung idF: BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

  1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
  2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.

(3) Im Genehmigungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.

(4) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzkommission eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.

(5) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzkommission mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(6) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(7) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.