Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
 

Die vorliegende Fassung wurde für die Präsentation im Internet aufbereitet.
Rechtsgültig ist nur die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck kundgemachte Fassung.


Betriebsvereinbarung "Internet und Mail"

gem. § 96 Abs. 1 Z. 3 und § 97 Abs. 1 ZZ. 1 und 6 ArbVG

abgeschlossen zwischen

  1. der Medizinischen Universität Innsbruck und dem Amt der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgeber, vertreten durch die Vizerektorin, Ao.Univ.Prof.in Dr.in Margarete Hochleitner, und
  2. als Arbeitnehmervertreter
    1. dem Betriebsrat und Dienststellenausschuss I für das wissenschaftliche Personal an der Medizinischen Universität (§ 135 Abs. 4 UG 2002) und
    2. dem Betriebsrat für die Bediensteten mit Ausnahme Universitätslehrer und Dienststellenausschuss II für die allgemeinen Universitätsbediensteten der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs. 5 UG 2005).


Präambel

Ein Ergebnis der Ausgliederungsverhandlungen zwischen der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und der Medizinischen Universität Innsbruck ist die erfolgende Trennung im Bereich der IT-Dienstleistungen und dem Telefonsektor. Diese Trennung macht es notwendig, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regelungen zur sinnvollen und effektiven Nutzung des Internets getroffen werden.

Das Internet stellt mit seinen Diensten E-Mail und World-Wide-Web ein Informations-, Kommunikations- und Transaktionsmedium dar, das in hohem Umfang zur Optimierung der hiermit verbundenen Aktivitäten führen kann. Das Internet ist ein unverzichtbares Arbeitsmittel, von dem möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Innsbruck profitieren müssen und das daher vom Arbeitsgeber grundsätzlich zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt wird. Um Klarheit zu schaffen und potenziellem Missbrauch vorzubeugen, werden die folgenden Richtlinien zur Internet-Nutzung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt.

Der freie (dienstliche und private, unbegrenzte) Internet-Zugang ist kein uneingeschränktes Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die in hohem Maße an die Eigenverantwortung der jeweiligen Mitarbeiterin oder des jeweiligen Mitarbeiters appelliert.

Alle Vertragspartner anerkennen ihre gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich des Datenschutzes (DSG 2000, Gesundheitstelematikgesetz, etc.) und bekennen sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten.

§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle von den abschließenden Betriebsräten vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Medizinischen Universität Innsbruck und des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck.

(2) Gegenstand der Betriebsvereinbarung ist die Regelung hinsichtlich der Einführung und Anwendung von elektronischer Kommunikation und anderen verfügbaren Internetdiensten.

(3) Diese elektronischen Kommunikationsmedien werden aus Gründen

  1. Der technologischen Entwicklung,
  2. Der Wirtschaftlichkeit, und
  3. Des Informationsgewinns und –austausches

eingeführt und angewendet.

(4) E-Mail dient der Kommunikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untereinander sowie nach Außen.

(5) Die Nutzung der Internet-Dienste dient dem Zugriff auf und der Bereitstellung von weltweit verfügbaren Informationen und Daten sowie dem Angebot universitätsinterner Informationen.

§ 2 Grundsätze für die Gestaltung des Systems

(1) Die Internetdienste zur Unterstützung von Information und Kommunikation werden grundsätzlich als offenes Medium allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Für ihre Ausrichtung gelten folgende Grundsätze:

  1. Jeder computerunterstützte Arbeitsplatz wird unter Bedachtnahme auf die technischen Voraussetzungen mit den Möglichkeiten der elektronischen Post - auch über die Grenzen der Institution hinaus - ausgestattet.
  2. Arbeitgeber und Betriebsrat stimmen in der Auffassung überein, dass das E-Mail ein Medium zur schnellen und formlosen Kommunikation ist. Daher wird das E-Mail nicht zur als alleiniges Medium für die Übermittlung von Arbeits- und Dienstanweisungen verwendet. Zur Abwicklung rechtsverbindlicher Vorgänge soll im Zweifelsfall eine schriftliche Form angewendet werden. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden im Rahmen der Einführungsschulung darauf hingewiesen.
  3. Der Internet-Zugang wird unter Bedachtnahme auf die technischen Voraussetzungen für alle Organisationseinheiten bzw. Personengruppen eingerichtet, für deren Arbeit er nützlich ist. Einschränkungen des Zugangs können nur aus sachlichen Gründen erfolgen, bedürfen aber der Zustimmung des jeweiligen Betriebsrates.

§ 3 Grundsätze der Nutzung

(1) Die Internet-Dienste dienen im Wesentlichen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

(2) Während der Arbeitszeit ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der geringfügige private Gebrauch der Internet-Dienste erlaubt, wenn der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört und keine strafrechtlichen Bestimmungen verletzt werden.

(3) Außerhalb der Arbeitszeit und in den Pausen sind der Gebrauch der Internet-Dienste zu privaten Zwecken und das Versenden privater E-Mails grundsätzlich erlaubt. Auch bei der privaten Nutzung gelten jedoch die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf der Homepage des Arbeitgebers bezüglich folgender besonderer Probleme des E-Mails und der Internet-Dienste unterrichtet:

  1. gesetzliche Regelungen des Fernmeldegeheimnisses,
  2. Anwendungen der Datenschutzvorschriften (DSG 2000), und
  3. EDV-Sicherheitsrichtlinien.

(5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Internetangebote gem. § 4 Abs. 2 Z. 3 auszufiltern und Bediensteten den Zugang zu solchen Sites zu versperren.

§ 4 Verantwortung im Umgang mit den elektronischen Kommunikationsmedien

"Code of Conduct"

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den sicheren und wirtschaftlichen Umgang mit diesem Medium qualifiziert. Dazu werden Schulungsangebote gemacht. Diese umfassen das Training für einen soliden Umgang mit den Medien, die Bedienung des Browsers, Verantwortlichkeit und Wirtschaftlichkeit im Umgang mit den Ressourcen sowie die Beachtung der Vertraulichkeit schutzwürdiger Daten. Weiters werden dabei grundsätzliche Verhaltensregeln beim Umgang mit elektronischen Medien vermittelt.

(2) Der verantwortliche Umgang mit Internet und E-Mail umfasst dabei insbesondere folgende Regelungen:

  1. Unzulässig ist jede Internetnutzung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet, nicht dem Leitbild der Medizinischen Universität Innsbruck entspricht oder welche gegen geltende Gesetze und Verordnungen verstößt.
  2. Unter Abs. 2 Z. 1 fallen insbesondere die Weitergabe vertraulicher Daten und das vom Urheberrechtsinhaber nicht autorisierte Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Software bzw. Dateien.
  3. Die Medizinische Universität Innsbruck und die Betriebsräte sind sich darin einig, dass das Abrufen oder Anbieten von rassistischen, sexistischen, pornographischen, auf andere Weise diskriminierenden (Benachteiligung von Personen oder Gruppen - zumeist Minderheiten - aufgrund von Merkmalen wie Herkunft, ethnischer, politischer oder religiöser Zugehörigkeit, sozialen Gewohnheiten, sexuellen Neigungen, Sprachen, Geschlecht, Behinderung oder äußerlichen Merkmalen wie Haut- oder Augenfarbe) und Gewalt verherrlichenden Inhalten nicht toleriert werden und dass solche Aktivitäten als Internet-Missbrauch am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Entscheidung, ob ein Inhalt als diskriminierend anzusehen ist, trifft im Bedarfsfall - soweit zuständig - die Schiedskommission der Medizinischen Universität Innsbruck. Ist diese nicht zuständig, trifft die Entscheidung das Rektorat im Einvernehmen mit den Betriebsräten.

(3) Die Übermittlung schriftlicher Arbeits- bzw. Dienstanweisungen darf nicht alleinig und ausschließlich über das E-Mail-System erfolgen.

(4) Es ist grundsätzlich untersagt, Passworte an andere Personen weiterzugeben oder zugänglich zu machen.

§ 5 Systemadministration

(1) Die für das Internet bzw. den E-Mail-Verkehr verantwortlichen Systemadministratoren sind vom Arbeitgeber bzw. der Abteilung IKT den Betriebsräten bekannt zu geben, ebenso jede Änderung. Weiters ist diese Liste jeder/jedem Mitarbeiter(in) auf Verlangen zu übermitteln.

(2) Die Systemadministratoren gem. Abs. 1 sind an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gebunden und dürfen keine dieser Betriebsvereinbarung widersprechenden Weisungen ausführen. Sie werden auf ihre in dieser Betriebsvereinbarung bestimmten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen ausdrücklich hingewiesen und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift im Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung. Weiters hat der Arbeitgeber bzw. die Abteilung IKT einen Nachweis über die datenschutzrechtliche Unterweisung der Systemadministratoren zu führen.

(3) Auf Weisung des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 4) kann der Systemadministrator den allgemeinen Zugang zu bestimmten Homepages im Internet sperren bzw. sperren lassen.

(4) Die Schutztechnik (Firewall-System, etc.) wird vom Arbeitgeber bzw. den Systemadministratoren so konfiguriert, dass alle von außen eingehenden Verbindungen auf Hackerangriffe überprüft werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Sicherung ihrer/seiner Daten eigenverantwortlich.

§ 6 E-Mail

(1) E-Mail wird zum Empfang und zur Versendung von elektronischer Post genutzt. Sie kann zur Weitergabe von Dateien und Vorgängen benutzt werden.

(2) Jede Benutzerin/jeder Benutzer des E-Mail-Systems erhält eine Zugriffsberechtigung (Benutzerkennung und Passwort) und einen eigenen Datenbereich. Das zugeteilte Anfangspasswort ist bei der ersten Anwendung zu ändern. Die Größe des Datenbereichs wird vom Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechend der dienstlichen Notwendigkeit zugewiesen.

(3) Das E-Mail-System muss über die Funktionen Auto-Forward und Auto-Reply verfügen.

(4) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält eine persönliche, namensbezogene (dienstliche) E-Mail-Adresse. E-Mails an diese Adresse werden in einer persönlichen Mailbox gespeichert; diese darf ohne ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters durch niemanden außer ihr/ihm selbst eingesehen werden.

(5) Bei Abwesenheit kann jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter für die persönliche, namensbezogene E-Mail-Adresse ein Auto-Forward und/oder einen Auto-Reply aktivieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Medizinischen Universität Innsbruck werden dazu angehalten, vor vorhersehbarer Abwesenheit diesen Automatismus in Absprache mit deren jeweiliger Stellvertreterin bzw. jeweiligem Stellvertreter zu aktivieren.

(6) Bei unvorhersehbarer Abwesenheit, oder wenn eine Absprache mit der Stellvertreterin/dem Stellvertreter trotz absehbarer Abwesenheit nicht erfolgte, kann dieses Verfahren durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Systemadministration auf Veranlassung des Vorgesetzten und in Absprache mit der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und dem für die/den betroffene(n) Mitarbeiter(in) zuständigen Betriebsrat aktiviert werden. Der Zeitpunkt ist schriftlich festzuhalten und der/dem abwesenden Mitarbeiter(in) nach Rückkehr mitzuteilen.

(7) Bei längerer unerwarteter Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters sollen alle Mails in der betreffenden Mailbox an die jeweiligen Absender retourniert werden mit der Bitte, bei dienstlicher Notwendigkeit die entsprechende Mail an eine andere, angegebene Mail-Adresse zu senden.

(8) Für eine Gruppe von Mitarbeitern kann eine funktionsbezogene E-Mail-Adresse eingerichtet werden (z.B. für ein Department, eine Sektion, eine Universitätsklinik, eine Verwaltungsabteilung, etc.); sie haben eine eigene Mailbox. E-Mails an eine funktionsbezogene E-Mail-Adresse werden an mindestens zwei Bedienstete weitergeleitet und in deren persönlichen Mailboxen gespeichert.

(9) Für Interessensvertretungen kann eine funktionsbezogene E-Mail-Adresse eingerichtet werden. Diese besitzt jeweils eine eigene Mailbox.

(10) Ohne Kenntnis und Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters dürfen Dritte keine Einsicht in die E-Mails einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters nehmen. Ausgenommen hiervon sind Aktivitäten der Server- und Mail-Administratoren im Rahmen ihrer Tätigkeit.

(11) Unter Wahrung des Briefgeheimnisses haben Superuser der Systeme volle Zugriffsrechte.

(12) Die Sender und Empfänger allein sind für das Löschen ihrer abgelegten Nachrichten verantwortlich, wobei sie angehalten sind, erledigte Mails laufend zu löschen, um die vorgegebenen Speicherkapazitäten nicht zu überschreiten.

(13) Für dienstliche E-Mails dürfen die persönliche, namensbezogene, und wenn vorhanden, die funktionsbezogene E-Mail-Adresse verwendet werden. Private E-Mails dürfen nur von der persönlichen, namensbezogenen E-Mail-Adresse in geringem Ausmaß versandt werden.

(14) E-Mails, die eindeutig als Spam identifizierbar sind (RBL=Real Time Blacklist), werden zentral durch die Systemadministratorinnen oder Systemadministratoren vorgenommenen Einstellungen, nicht angenommen. E-Mails, die nicht eindeutig als Spam identifizierbar sind, werden zugestellt, durchlaufen aber auch einen zentralen Spam-Filter, der vom Benutzer selbst konfiguriert werden kann. Jedem Bediensteten steht es frei, diese Filterung zu verfeinern. Mails werden auf Viren gescannt und im Fall, dass eine Verseuchung erkannt wurde, nicht an die Empfängerin oder den Empfänger weitergeleitet. Eine Benachrichtigung des Versenders/Empfängers ist nicht vorgesehen.

(15) Darüber hinaus finden keine Auswertungen der ein- und ausgehenden persönlichen Mails statt (z.B. Filtersuche nach „Reizworten“). Ausgenommen von dieser Regelung sind datenschutztechnische Routinemaßnahmen.

§ 7 Verschlüsselung

E-Mails mit vertraulichem Inhalt oder mit personenbezogenen Daten Dritter sollen, sobald diese Methode an der Medizinischen Universität Innsbruck als Service angeboten wird, sowohl innerhalb der Medizinischen Universität als auch an externe Stellen nur mit dieser zur Verfügung gestellten Methode oder anderen sicheren Verschlüsselungsmethoden versendet werden.

§ 8 Informationsserver

(1) Der Arbeitgeber betreibt einen zentralen Informations-Server für die Medizinische Universität Innsbruck und bietet allen Einrichtungen und Interessensvertretungen die Möglichkeit, sich daran zu beteiligen und Form und Inhalt des eigenen Informationsraums eigenständig und eigenverantwortlich zu gestalten.

(2) Die Inhalte des zentralen Informations-Servers haben (im weitesten Sinne) mit dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Serverbetreibers (Wissenschaft und Forschung, Lehre, Verwaltung, u.ä.) zu tun.

(3) Unzulässig ist jede Dateneinbringung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet und geeignet ist, den Interessen der Medizinischen Universität Innsbruck oder ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden oder die gegen geltende Gesetze oder Verordnungen verstößt.

(4) Im Fall von Verstößen gem. Abs. 2 hat der Arbeitgeber die bzw. den für die fraglichen Inhalte Verantwortlichen schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fraglichen Inhalte entsprechend abzuändern. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so kann der Zugriff auf die betreffenden Inhalte gesperrt werden.

(5) Im Fall von Verstößen gem. Abs. 3 hat der Arbeitgeber das Recht, den Zugriff auf die fraglichen Inhalte unverzüglich zu sperren. Der bzw. die für die fraglichen Inhalte Verantwortliche ist schriftlich zu verständigen und aufzufordern, die fraglichen Inhalte entsprechend abzuändern. Bis zu einer entsprechenden Änderung bleibt der Zugriff gesperrt.

§ 9 Protokollierung und Auswertung

(1) Jeder Datenverkehr unterliegt einer automatisierten Protokollierung ausschließlich auf Serverebene. Im Allgemeinen erfolgt keine Speicherung auf beweglichen Medien. Eine Abspeicherung auf beweglichen Medien kann in begründeten Fällen erfolgen. Davon ist der Betriebsrat zu informieren.

(2) Die Protokolle sollen primär dazu dienen, mögliche technische Schwachstellen aufzuzeigen und Probleme zu beheben. In weiterer Folge wird das Protokoll zur Optimierung des Systems nach den im Anhang beschriebenen Auswertungen (Standardreport) von der Systemadministration analysiert. Dabei steht die Optimierung der technischen Komponenten im Vordergrund, eine darüber hinausgehende Auswertung ist unzulässig.

(3) Auswertungen und Protokolle dürfen nur mit Zustimmung von Arbeitgeber und dem zuständigen Betriebsrat von anderen als der Systemadministration eingesehen werden. Die Betriebsräte haben das Recht, sich jederzeit über die Form der Auswertung zu informieren.

(4) Die bei der Nutzung der E-Mail und der Internet-Dienste anfallenden personenbezogenen Daten (Protokoll- und Verbindungsdaten) dürfen nicht zu einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet und nur aufgrund einer gesetzlichen Anordnung an Dritte weitergegeben werden. Die Erstellung von Verwendungsprofilen ist unzulässig.

(5) Eine personenbezogene Kontrolle bzw. eine Auswertung der Protokoll- und Verbindungsdaten der Internet-Nutzung findet nur bei konkretem und begründetem Verdacht der missbräuchlichen Benutzung statt. Die anfallenden Protokolldaten werden nur zur Klärung des konkreten Sachverhalts ausgewertet.

(6) Eine Auswertung der Nutzungsinformationen des WWW-Browsers auf der lokalen Festplatte einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters (insbesondere Verlauf, temporäre Daten, Favoriten/Booksmarks) ist nur unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 zulässig.

(7) Die bei der Nutzung der Internet-Dienste anfallenden personenbezogenen Daten (Protokoll- und Verbindungsdaten) werden nach Ende der gesetzlichen Aufgewahrungsfristen so gelöscht, dass eine nachträgliche Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.

§ 10 Missbrauch bei der Internet-Nutzung

Bei begründetem schwerem Verdacht auf Missbrauch der Internet-Nutzung gegenüber einem/r Mitarbeiter/in erhält diese/r zunächst die Möglichkeit, sich persönlich zu dem Verdacht zu äußern. Kann die Angelegenheit nicht aufgeklärt werden, so wird entweder auf ausdrücklichen Wunsch des/der Mitarbeiters/in oder aber nach vorheriger Beratung zwischen dem jeweils zuständigen Betriebsrat und dem Arbeitgeber das Protokoll eingesehen. In jedem Fall der Einsichtnahme sind die/der betroffene Mitarbeiter/in sowie ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen. Die Einsichtnahme hat sich dabei auf den konkreten Missbrauchsfall zu beschränken.

§ 11 Änderungen und Erweiterungen des Systems

(1) Der Arbeitgeber wird den Betriebsräten alle Änderungen, insbesondere Erweiterungen des Systems vor der Einführung erläutern. Dies trifft insbesondere für den in § 9 Abs. 2 angeführten Standardreport zu, sofern eine inhaltliche Änderung in Bezug auf die Analyse des Benutzerverhaltens (z.B. arbeitsplatzbezogene Auswertung des Navigierungsverhaltens) stattfindet. Dabei prüfen beide Seiten, ob die Schutzbestimmungen dieser Vereinbarung ausreichend sind. Ist dies nach Auffassung einer Seite nicht der Fall, so wird mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung über eine Ergänzung zu dieser Vereinbarung verhandelt. Bis zum Abschluss der Verhandlungen bleibt die gültige Version in Kraft.

(2) Insbesondere wird festgehalten, dass eine allfällige Einführung der "elektronischen Unterschrift", welche die Verbindlichkeit von E-Mail-Dokumenten wesentlich erhöht und daher den Charakter des Mediums verändert, mit einer weiteren Betriebsvereinbarung verbunden sein muss.

§ 12 Verstöße

(1) Verstößt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ohne rechtfertigenden Grund gegen die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung und bleibt auch eine Ermahnung durch den Dienstgeber erfolglos, können disziplinäre Maßnahmen nur in Abstimmung mit dem BR zur Anwendung gebracht werden. (Siehe §14 Abs. (2)).

(2) Die Betriebsräte, der Ansprechpartner gem. § 13 dieser Betriebsvereinbarung und der Dienstgeber sind unverzüglich über Verstöße oder versuchte Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung zu informieren.

§ 13 Ansprechpartner

(1) Die Betriebsräte und die Medizinische Universität Innsbruck bestimmen gemeinsam die Leiterin bzw. den Leiter der für den Betrieb der entsprechenden Systeme verantwortlichen Organisationseinheit als Ansprechpartner in allen Fragen zur E-Mail- und Web-Nutzung am Arbeitsplatz.

(2) Der Ansprechpartner ist mit den Bestimmungen des Fernmeldegeheimnisses im TKG und den Vorschriften des DSG vertraut. Über alle Informationen, die er durch seine Tätigkeit als Ansprechpartner erhält, hat er Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für die unbeabsichtigte Kenntnisnahme von E-Mails mit dienstlichem oder persönlichem Inhalt.

§ 14 Sanktionen und Haftung

(1) Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung können dienst- und arbeitsrechtliche sowie unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.

(2) Die Sanktionen werden – abhängig von der Schwere des Verstoßes – in Abstimmung mit dem jeweilig zuständigen Betriebsrat verhängt. Sie reichen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung im Falle von wiederholten Verstößen. Eine Kündigung kann erst nach einer nachweislichen Abmahnung durch den Arbeitgeber zwischen den einzelnen Wiederholungen ausgesprochen werden.

(3) Für Schäden, die eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter durch die Nutzung der Internet-Dienste und des E-Mail-Systems bei Erbringung seiner Dienstleistung verursacht, gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz i.d.g.F.

(4) Für Schäden, die eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter durch die private Nutzung der Internet-Dienste und des E-Mail-Systems mutwillig oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, haftet die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter persönlich (ABGB §§ 1293 ff. i.d.g.F.). Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und vorhersehbar war. Der Nachweis des Schadens bei privater Nutzung ist im Anlassfall vom Arbeitgeber zu führen. Der für die betroffene Mitarbeiterin/den betroffenen Mitarbeiter zuständige Betriebsrat ist von jedem Verdachtsfall schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 15 Schlussbestimmung

(1) Die Betriebsräte und die Medizinische Universität Innsbruck verpflichten sich, bei der Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung von dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auszugehen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die anderen Teile davon unberührt.

(3) Personenbezogene Daten, die entgegen dieser Betriebsvereinbarung erfasst oder gespeichert werden, dürfen nicht verwendet werden. Informationen, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung gewonnen wurden, sind als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig.

(4) Jeder Betriebsrat für sich hat bzw. die Betriebsräte gemeinsam haben das Recht, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überprüfen.

(5) Diese Vereinbarung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität in Kraft.

Innsbruck, am 07.12.2005

Ao.Univ.Prof.in Dr.in Margarete Hochleitner
Vizerektorin für Personal, Personalentwicklung und Gleichstellung
Gemäß Beschluss des Rektorates vom:

Ao.Univ.Prof. Dr. Martin Tiefenthaler
Vorsitzender des BR/DA1
Gemäß Beschluss des Betriebsrates vom:

ARätin Monika Viehweider
Vorsitzende des BR/DA2
Gemäß Beschluss des Betriebsrates vom:

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