Die vorliegende Fassung wurde für die Präsentation im Internet aufbereitet.
Rechtsgültig ist nur die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/2005, 46. Stück, Nr. 176, ausgegeben am 09.09.2005, kundgemachte Fassung.
Ergänzung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs.3 und 4, § 4 KA-AZG vom 1.2.2002 und vom 3.8.2004
Vereinbarung über den Anteil von Forschung und Lehre in der Regeldienstzeit für Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung an der Medizinischen Universität Innsbruck
abgeschlossen zwischen:
- der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgeber, vertreten durch Rektor O.Univ.Prof. Dr. Hans Grunicke, und
- dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs. 4 UG 2002)
mit dem Einvernehmen mit den Vertretern der im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck tätigen Ärzte und Zahnärzte (§ 34 UG 2002, § 3 Abs.3 KA-AZG)
Prämisse
Die Forschung und Lehre ist eine wünschenswerte Verwendung der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zum Facharzt und dient dem Qualifikationsnachweis für eine weitere akademische Laufbahn.
Für Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung erfolgt im Einvernehmen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgeber und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs. 4 UG 2002) folgende Dienstpflichtenfestlegung:
| Forschung mindestens | Lehre | Ärztliche Tätigkeit | |
|---|---|---|---|
| 1. Dienstjahr | 0 % | 0 % | 100 % |
| 2. Dienstjahr | 5 % | 5 % | 90 % |
| 3. Dienstjahr | 20 % | 5 % | 75 % |
| 4. Dienstjahr | 20 % | 5 % | 75 % |
| ab 4. Dienstjahr | 25 % | 5 % | 70 % |
Der Prozentanteil für Lehre setzt sich aus 4 Semesterwochenstunden/Semester inklusive der dazu nötigen Vorbereitungszeit zusammen.
Nach dem zweiten Jahr wird die Forschungsleistung jährlich evaluiert. Dabei erzielt man für jede der folgenden Tätigkeiten diese Evaluierungspunkte:
- Erstellung eines Poster für eine internationale/nationale wissenschaftliche Tagung:
pro Poster je 1 Evaluierungspunkt - Halten eines Vortrages/Präsentation eines Posters bei einer internationale/nationale wissenschaftliche Tagung:
je 1 Evaluierungspunkt - Autor/inn/enschaft (gemäß Satzungsteil „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck“) an einer Publikation:
- je Publikation: 1 Evaluierungspunkt,
- je Publikation in einer internationalen Fachzeitschrift: 2 Evaluierungspunkte
- je Publikation in einer internationalen Fachzeitschrift als Erst-oder Seniorautor: 3 Evaluierungspunkte
- Mitarbeit an einer/mehreren klinischen Studien/Multizenterstudien:
je 1 Evaluierungspunkt - Erfolgreiche Teilnahme am Prüfärztekurs:
1 Evaluierungspunkt - Einwerben von Drittmitteln bei einer kritisch evaluierenden Institution (zB. FWF, …):
je 1 Evaluierungspunkt
Nur bei positiver Evaluierung erfolgt die Anhebung des Zeitkontingents für Forschung im vorgesehenen Ausmaß.
Eine positive Evaluierung liegt vor, wenn die Ärztin/ der Arzt in Facharztausbildung nach dem 2. Jahr mindestens einen Evaluierungspunkt, nach dem 3. Jahr mindestens zwei Evaluierungspunkte und nach dem 4. Jahr mindestens vier Evaluierungspunkte aufweisen kann. Eine fehlende Evaluierung rechtfertigt nicht die Aberkennung des Forschungszeitanspruchs.
Wenn über zwei aufeinander folgende Jahre kein Zuwachs an Evaluierungspunkten erfolgt und für diesen Umstand keine ausreichenden Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht werden können, verliert die Ärztin/der Arzt in Facharztausbildung den Anspruch auf Forschungszeit in der Regeldienstzeit für den Rest der Ausbildung.
Die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit hat das Ergebnis der jährlichen Evaluierung der Ärztin/ dem Arzt in Facharztausbildung nachweislich schriftlich längstens binnen 2 Monaten jeweils nach Ende eines Dienstjahres und der Personalabteilung abschriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Erhebt die Ärztin/der Arzt in Facharztausbildung gegen die schriftliche Mitteilung der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit binnen eines Monats einen Einspruch, so ist zwischen Rektor und Betriebsrat eine einvernehmliche Entscheidung über das Ausmaß der zustehenden Forschungszeit zu treffen.
Der Verzicht auf Forschungszeiten im ersten und der sehr geringe Anteil von Forschungzeit im zweiten Ausbildungsjahr im Vergleich zu dem vierten bis sechsten Jahr wird vom Betriebsrat unter der Bedingung zuerkannt, dass die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zum Facharzt in dieser Zeit gemäß dem Ausbildungskatalog in den Abteilungen rotieren mit dem Ziel eine profunde klinische/medizinische Ausbildung zu erhalten.
Die Ärztekammer für Tirol legt in diesem Zusammenhang fest, dass insofern mindestens 25 Stunden klinische Tätigkeit/Woche geleistet werden, kein Einwand gegen eine vollständige Anrechung als Ausbildungszeit besteht und die Facharztausbildung termingerecht abgeschlossen werden kann. Diese Vereinbarung legt nur ein Mindestmaß von Zeiten für Forschung und Lehre fest, welches in der einzelnen Dienstpflichtenfestlegung überschritten werden darf.
Die ab dem vierten Jahr festgelegten Prozentanteile gelten über die Facharztausbildung hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arzt in Facharztausbildung.
Innsbruck, am 07.07.2005
Rektor für die Medizinische Universität Innsbruck: O.Univ.Prof. Dr. Hans Grunicke e.h.
Vorsitzender des Betriebsrates: Ao.Univ.Prof. Dr. Martin Tiefenthaler, e.h.