Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Die vorliegende Fassung wurde für die Präsentation im Internet aufbereitet.
Rechtsgültig ist nur die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck kundgemachte Fassung.


Präzisierung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 3 und 4, § 4 KA-AZG vom 1.2.2002 und vom 3.8.2004

Durchführungsbestimmungen für die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit an der Medizinischen Universität Innsbruck:

abgeschlossen zwischen:

  1. der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgeber vertreten durch
    Frau Vizerektorin Univ. Prof. Hochleitner, und
  2. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs 4 UG 2002)

Die abgeschlossene Betriebsvereinbarung wird wie folgt präzisiert:

1. Verantwortung

Die/der Leiter/in einer Organisationseinheit hat die Arbeitszeitdokumentation entweder persönlich zu führen oder damit eine/n Organisationsmanager/in (Bundesbedienstete/r) verantwortlich zu betrauen. Eine entsprechende Betrauung ist dem Rektorat schriftlich bekannt zu geben.

2. Elektronische Aufzeichnung der geleisteten Arbeit

Die Mitarbeiter/innen haben die Arbeits­zeit­auf­zeichnungen nach den Vorgaben des seitens des Rektorates zur Verfügung gestellten EDV-Programmes "robotrec®" zu führen und die Auf­zeichnungen jeden Monats bis spätestens zwei Wochen nach Ende dieses Monats zur Prüfung (lt. Punkt 3) der/dem betrauten Organisations­manager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - der/dem Leiter/in/ der Organisationseinheit vor­zu­legen. Von Mitarbeiter/inne/n verspätet vorgelegte Auf­zeichnungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die/der Rektor/in auf Grundlage eines begründeten Antrages der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters und einer auf diesem Antrag vermerkten Prüfung der Arbeitszeitaufzeichnung durch die/den betraute/n Organisationsmanager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - die/den Leiter/in der Organisationseinheit dies im Einzelfall verfügt. Entsprechende Verfügungen und Ab­lehnungen sind sowohl der/dem Bediensteten als auch der/dem Organisationsmanager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - der/dem Leiter/in der Organisationseinheit schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Prüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen

Die/der Organisationsmanager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - die/der Leiter/in der Organisationseinheit hat die Arbeitszeitaufzeichnungen auf Plausibilität zu prüfen. Bestehende Unklarheiten und Unstimmigkeiten sind mit der/dem betroffenen Mitarbeiter/in abzuklären. Die "Monatsblätter" (monatliche Summenblätter der Meldung der Mitarbeiter/innen) sind von der/vom betrauten Organisationsmanager/in bzw. - falls solche nicht bestellt sind - von der/vom Leiter/in der Organisationseinheit und der/dem Mitarbeiter/in zu unterfertigen. Die Originale sind bis spätestens Ende des Folgemonats im Wege der Personalabteilung an die/den Rektor/in zu senden und in Kopie 7 Jahre in der Organisationseinheit zu verwahren. Können bestehende Unstimmigkeiten über die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum Termin Ende des Folgemonats nicht gelöst werden, so sind die strittigen Fälle zu diesem Zeitpunkt versehen mit detaillierten Stellungnahmen der/des Bediensteten und der betrauten Organisationsmanagerin /des Organisationsmanagers bzw. - falls solche nicht bestellt sind - der Leiterin/ des Leiters der Organisationseinheit an die/den Rektor/in zur Entscheidung vorzulegen.
Bei divergierenden Arbeitszeitaufzeichnungen ist der Betriebsrat zu informieren, bei Nicht­an­erkennung von geleisteten Stunden ist zwischen dem Betriebsrat und der/dem Rektor/in eine einvernehmliche Lösung zu finden.

4. Ausgleich von Minderstunden und Mehrleistungs­stunden

§ 7 Abs 4 der KA-AZG Vereinbarung sieht vor einem allfälligen Ausgleich von Minderstunden einen einjährigen Durchrechnungszeitraum vor. Für den Ausgleich von "Minderstunden" gemäß § 7 Abs 4 der Arbeitszeitvereinbarung vom 1.2.2002 und 3.8.2004 können von der/vom Mitarbeiter/in Arbeitsleistungen im Bereich Forschung und/oder Lehre und/oder Verwaltung in dem Ausmaß herangezogen werden, welches in ihren/seinen Dienstpflichten für die Bereiche Forschung, Lehre und Verwaltung festgelegt, aber im Bezugszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

Wird im Soll-Dienstplan aus welchen Gründen auch immer der Prozentsatz an Forschung, Lehre und Verwaltung nicht oder nur teilweise gewährt, ist der Ausgleich der Minderstunden mit Arbeitsleistungen aus dem Bereich Forschung, Lehre und Verwaltung bis zum Ausmaß des in der Dienst­pflichten­festlegung angegebenen Prozentsatzes möglich.
Der Ausgleich von derartigen Minder- und Mehr­leistungsstunden erfolgt innerhalb des Durch­rechnungs­zeitraumes von einem Kalenderjahr.

Ist ein Ausgleich der Minderstunden innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr nicht möglich, ist die Unterschreitung der Wochen­dienstzeit durch die entsprechende Zahl an Werk­tags-Journaldienststunden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr auszugleichen. Im Einvernehmen mit der/dem Mitarbeiter/in können hiefür auch Freizeit­ausgleichsguthaben für geleistete Journaldienste herangezogen werden.

Über die Jahresgrenze können keine "Guthaben" von Mehrleistungsstunden aus Forschung, Lehre und Verwaltung mitgenommen werden. Mehr­leistungs­stunden aus klinischer Tätigkeit (Klinische Mehrleistungsstunden und Überstunden gemäß § 8 KA-AZG) werden dagegen übertragen. Zeit­aus­gleichs­guthaben aus klinischer Mehrdienstleistung, § 8 KA-AZG Überstunden und Journaldiensten im Sinne der verlängerten Dienste nach KA-AZG verfallen nicht.

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung sind nicht die bisher entstandenen Zeitausgleichsstunden aus Überstunden (klinische Mehrleistungen und Überstunden gemäß §8 KA-AZG) die zwischen 1.2.2002 und 31.12. 2005 geleistet wurden, diese sind Gegenstand weiterer Verhandlungen.

5. Urlaubs- und Zeitausgleichsmanagement

Das Urlaubs- und Zeitausgleichsmanagement ist Aufgabe der Leiterin/ des Leiters der Organisationseinheit. Mitarbeiter/innen haben ihre Anträge auf Zeitausgleich und/oder Urlaub bei der/dem Leiter/in der Organisationseinheit in elektronischer Form und mittels ausgefüllten und gefertigten Formblattes einzubringen. Das Datum der elektronischen Übermittlung gilt als Stichtag des Einreichungszeitpunkts. Kann die/der Leiter/in der Organisationseinheit dem Wunsch nicht Rechnung tragen, so hat sie/er den Antrag auf Zeitausgleich und/oder Urlaub binnen zwei Wochen ab elektronischer Übermittlung mittels e-mail begründet zu beeinspruchen.
Erfolgt kein rechtzeitiger Einspruch, so gilt der Zeitausgleich und/oder Urlaub als genehmigt.

Für den Fall, dass die/der Leiter/in der Organisationseinheit den Antrag auf Zeitausgleich und/oder Urlaub der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters in offener Frist beeinsprucht, ist die Angelegenheit zur Entscheidung an die/den Rektor/in unter Anschluss je einer Stellungnahme der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters und der Leiterin/ des Leiters der Organisationseinheit zu übermitteln. Die Ent­scheidungen der Rektorin/des Rektors nach Anhörung des Betriebsrats sind sowohl der/dem Bediensteten als auch der/dem Leiter/in der Organisationseinheit sowie - falls solche bestellt sind - der/dem Organisationsmanager/in schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

6. Organisationsmanager/innen

Für die Tätigkeit als Organisationsmanager/in sind den damit betrauten Mitarbeiter/inne/n monatlich EUR 5.- pro monatlicher Arbeitszeitaufzeichnung einer Mitarbeiterin/ eines Mitarbeiters wertgesichert als Nebentätigkeit abzugelten.

7. Datenauswertung

Die im gegenständlichen Kalenderjahr ent­standenen Freizeitausgleichsansprüche bedingt durch klinische Mehrleistungen (Journaldienste im Sinne der verlängerten Dienste nach KA-AZG, § 8 KA-AZG Überstunden und klinische Mehr­leistungs­stunden) zum Ende eines Kalenderjahres werden finanziell abgegolten werden, wenn mehr als 80 Stunden Freizeitausgleich bestehen und die/der Mitarbeiter/in bis Ende Oktober des voran­gegangenen Jahres keine Änderung oder den Verzicht auf die finanzielle Abgeltung in elektronischer Form und mittels ausgefüllten und gefertigten Formblattes abgegeben hat.

8. Laufzeit

Als Laufzeit dieser Durchführungsbestimmungen wird der Zeitraum von Unterfertigung bis zum 31. Dezember 2006 festgelegt. Sofern innerhalb eines Jahres keine alternative elektronische Arbeits­zeit­erfassung mit dem Betriebsrat vereinbart wird, verlängert sich die Gültigkeit dieser Vereinbarung automatisch um jeweils ein Jahr. Eine der Voraus­setzungen für eine Verlängerung ist jedenfalls, dass geltende Freizeitansprüche zum Jahresende wie unter § 7 abgegolten werden.

Innsbruck, am 07.12.2005

Für das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck:
Ao.Univ.Prof.in Dr.in Margarete Hochleitner
Vizerektorin für Personal, Personalentwicklung und Gleichstellung

Für den Betriebsrat der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen:
Ao.Univ.Prof. Dr. Martin Tiefenthaler
Vorsitzender
gemäß Beschluß des Betriebsrates vom 21.09.2005

Ärztevertreter gem. § 34 UG 2002:

  • Dr. Rosa Bellmann-Weiler
  • Ao.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Hilbe
  • Ao.Univ.Prof. Dr. Norbert Reider
  • Ao.Univ.Prof. Dr. Thomas Luger
  • Ass.Prof. Dr. Christoph Profanter

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